eine Kanüle wird in einem Kanülenabwurfbehälter entsorgt ©UK NRW | BGW

RW Umgang mit Abfällen

Im Rettungsdienst können Abfälle zu jeder Zeit und an jedem Ort anfallen, beispielsweise im Einsatzfahrzeug, im öffentlichen Verkehrsraum, in der Wohnung von Patientinnen und Patienten oder in der Rettungswache. Hierbei sind in der Regel „Gefährliche Abfälle (Infektiöser Abfall)“, „Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente“ und „Sonstige Abfälle aus der Patientenversorgung“ von besonderer Bedeutung. Auch „Haushaltsabfälle“ dürfen nicht außer Betracht gelassen werden.

Der Umgang mit Abfällen muss fachgerecht erfolgen. Es dürfen insbesondere keine Infektionsgefahren für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen.

Für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zu ermitteln, schriftlich festzulegen und zu überwachen.
Als Grundlage werden u. a. Angaben zum Betrieb und zu Betriebsabläufen benötigt.
In besonderer Weise sind die Inhalte der Technischen Regel TRBA 250 einschließlich des zugehörigen Anhangs 8 und die LAGA-Mitteilung 18 „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ („Vollzugshilfe LAGA 18“) zu beachten.
Tätigkeiten beim Umgang mit Abfällen sind im Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Gesondert zu berücksichtigen sind Tätigkeiten, welche biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 enthalten (Kap. 5.6 TRBA 250).
Die Betriebsanweisung hat insbesondere auch Maßnahmen zur Entsorgung von kontaminierten Abfällen zu enthalten (Kap. 7.1.1 TRBA 250).
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Unterweisungen durchzuführen.

Ein entsprechender Entsorgungsweg ist zu planen, festzulegen, und es müssen weitere Regelungen beachtet werden (siehe Kapitel „Ergänzende Hinweise zur innerbetrieblichen Abfallbeseitigung“).

Gefährliche Abfälle (Infektiöser Abfall)

Infektiöser Abfall ist gefährlicher Abfall im Sinne des Abfallrechts mit besonderen Anforderungen (Abfallschlüssel AS 180103*). Auch infektiöse Flüssigkeiten sind relevant, z. B. in Auffangbehältern von Absaugpumpen.

Vereinfacht dargestellt, erfüllt er drei Voraussetzungen:

  • Er kommt von Patientinnen/Patienten mit einer Infektionskrankheit, wie sie im § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschrieben ist.
  • Er ist kontaminiert.
  • Es gibt eine Übertragungswahrscheinlichkeit.

Letzteres bedeutet z. B., dass die „Hepatitis-B-Kanüle“ kein Infektionsabfall mehr ist, sobald sie sich im Kanülenabwurfbehälter befindet und sich niemand mehr daran verletzen kann. Infektionsabfall kann aber z. B. mit Bronchialsekret verunreinigter Abfall von Tuberkulose-Patientinnen/Patienten darstellen.

(Quelle: Tanzer, W. (2017): Praktische Rettungsdiensthygiene - Lehr, Lern- und Praxisbuch der Hygiene, Infektionsprävention und Desinfektion für Mitarbeiter des Rettungsdienstes.)

Infektiöser Abfall muss vom Rettungsdienst in speziellen Behältnissen gesammelt und entsorgt werden, soweit eine fachgerechte Entsorgung über das Krankenhaus nicht sichergestellt werden kann.

Die Schnittstelle zwischen Rettungsdienst und Krankenhaus ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von daher von besonderer Bedeutung.

Zusätzliche Abstimmungen mit der bzw. dem Abfallbeauftragten, der für die Hygiene zuständigen Person, der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Krankenhauses sind dringend zu empfehlen.

Achtung: Auch wenn Abfälle an Kliniken oder andere zuverlässige Dritte zur Entsorgung übergeben werden, bleibt eine Verantwortlichkeit bestehen, bis die Entsorgung ordnungsgemäß abgeschlossen ist (siehe Artikel „Abfallentsorgung bei Rettungsdiensten: Herausforderung auf engstem Raum: Medizinischer Abfall in Rettungswagen“).

Siehe auch Abfallentsorgung Teil I und Teil II im Internetportal „Sicheres Krankenhaus“ und Artikel Infektiöse Abfälle entsorgen.

Infektiöser Abfall ist unmittelbar am Ort seines Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen (ggf. Säcke in Kombination mit Rücklaufbehältern) zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten. Eine Kennzeichnung aller Behältnisse mit „Biohazard“-Symbol ist erforderlich.

Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden. Falls dennoch Kontaminationen vorkommen, sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzunehmen.

Zusätzlich muss bei der Lagerung eine Staub- und Geruchsbelästigung durch Lüftung sowie eine Gasbildung in den Sammelbehältnissen durch Kühlung vermieden werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass eine Gasbildung in den Sammelbehältnissen vermieden wird (z. B. Lagerungstemperatur unter +15 °C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche).

Siehe Vollzugshilfe LAGA 18

Der Transport von infektiösem Abfall erfolgt als Gefahrgut, sodass in besonderer Weise dann die Regelungen des Gefahrgutrechtes heranzuziehen sind.

Auch das Verpacken in UN-geprüften Verpackungen sollte berücksichtigt werden.

Die Entsorgung bzw. weitere Behandlung des infektiösen Abfalls darf im Anschluss nur in bestimmten Anlagen erfolgen.

Für andere, selten im Rettungsdienst vorkommende gefährliche Abfälle gelten ähnliche Regelungen.

Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente

Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente („Sharps“) einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus (Abfallschlüssel AS 180101) sind unmittelbar nach Gebrauch in sogenannten „Kanülenabwurfbehältern“ zu sammeln.

Die Kanülenabwurfbehälter müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind sie so nah wie möglich am Verwendungsort der o. g. Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden.

Gemäß TRBA 250 Ziffer 4.2.5 Abs. 6 müssen die Abfallbehältnisse folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.
  • Sie geben den Inhalt z. B. bei Druck, Stoß, Fall nicht frei.
  • Sie sind durchdringfest.
  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.
  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.
  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.
  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).
  • Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse) abgestimmt.
  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben. Ihr Füllgrad ist erkennbar.

Wenn genormte und geprüfte Kanülenabwurfbehälter eingesetzt werden, kann davon ausgegangen werden, dass alle o. g. Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Die neue Norm DIN EN ISO 23907-1 ersetzt hierbei die in der TRBA 250 zitierte DIN EN ISO 23907 und trägt den Titel „Schutz vor Stich- und Schnittverletzung – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 1: Einmalbehälter für spitze und scharfe Abfälle“.

Bei der Beschaffung neuer Kanülenabwurfbehälter ist darauf zu achten.

Gefüllte Kanülenabwurfbehälter sind sicher zu entsorgen. Die Abfälle können dann über den normalen Hausmüll entsorgt werden, wenn sichergestellt ist, dass Stich- und Schnittverletzungen sowie ein Kontakt von Unbefugten mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.

Eine Verdichtung ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Arbeitsschutzes bis zur endgültigen Entsorgung gewährleistet sind.

Siehe Vollzugshilfe LAGA 18

Es gibt zahlreiche Kanülenabwurfbehälter auf dem Markt mit sich zum Teil stark voneinander unterscheidenden Funktionsweisen.

Bei den erforderlichen Unterweisungen sollte von daher in besonderer Weise auf die Inhalte der Bedienungsanleitungen der Hersteller geachtet werden.

Anwendungsvideos können hilfreich sein. Hier ein Beispiel.

Die nachfolgenden Bilder wurden vom Malteser Hilfsdienst e. V. - Bezirk Rheinland - zur Verfügung gestellt.

ein Desinfektionsspender, ein Tuchspender und ein Mülleimer hängen an der Wand eines Rettungswagens, ein Kanülenabwurfbehälter steht auf dem Boden

Bild 1: Abfallbehälter in einem Einsatzfahrzeug für weitere, im Gesundheitsdienst anfallende Abfälle und ggf. Abfälle der Abfallart AS 180104 (rechts) sowie darunter ein gelb-roter Kanülenabwurfbehälter zur Entsorgung von Sicherheitsgeräten.

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ein Kanülenabwurfbehälter hängt in einem Rettungswagen, ein kleinerer steht auf dem Boden©UK NRW | BGW

Bild 2 und Bild 3: Kanülenabwurfbehälter in einem Einsatzfahrzeug, „eingelassen“ in eine Arbeitsfläche (Bild links) und als Taschenbehälter zur Entsorgung von Sicherheitsgeräten in Wohnungen und für den Einsatz „auf der Straße“ (Bild rechts). Auf dem roten Deckel des Taschenbehälters befindet sich eine ovale Vorrichtung mit rotem Rand und gelbem „Innendeckel“. Die Öffnung des Taschenbehälters kann durch Verschieben der ovalen Vorrichtung zeitweilig verschlossen werden. Durch Drücken des Innendeckels ist es möglich, den Taschenbehälter so zu verschließen, dass dieser nicht mehr mit der Hand geöffnet werden kann (Endverschluss gemäß DIN EN ISO 23907-1).

Sonstige Abfälle aus der Patientenversorgung

Unter sonstigen Abfällen aus der Patientenversorgung werden Abfälle verstanden, die keine gefährlichen Abfälle und keine Sharps im o. g. Sinne sind, die aus der direkten Behandlung von Patientinnen und Patienten stammen und an deren Entsorgung spezielle Anforderungen gestellt werden.

Auf die beiden Abfallarten AS 180104 und AS 180102 wird im Folgenden näher eingegangen.

Bei der Abfallart AS 180104 handelt es sich um mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle wie Wund- und Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel und andere mehr aus der unmittelbaren Krankenversorgung. Sie ist grundsätzlich getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten. Gemäß der Vollzugshilfe LAGA 18 sind auch diese Abfälle – vergleichbar zum o. g. infektiösen Abfall – unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten. Die Abfälle dürfen auch an der Sammelstelle nicht umgefüllt oder sortiert werden.

Abfälle nach AS 180104 sind in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen. Sie sind der thermischen Behandlung zuzuführen. Bei gemeinsamer Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen („Haushaltsabfällen“) ist der AS 180104 zu verwenden. Ausnahme: Werden geringe Mengen dieser Abfälle im Rahmen der Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen und thermisch behandelt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig.

Siehe Vollzugshilfe LAGA 18

In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass Stich- und Schnittverletzungen sowie ein Kontakt von Unbefugten mit Krankheitserregern ausgeschlossen sind. Größere Flüssigkeitsmengen können unter Beachtung hygienischer Gesichtspunkte ggf. dem Abwasser zugeführt werden.

Bei der Abfallart AS 180102 handelt es sich um Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und -konserven.

Körperteile und Organabfälle, einschließlich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse (z. B. nicht zum Einsatz gekommene Blutkonserven) sind bereits am Anfallort getrennt zu erfassen und einer gesonderten Beseitigung (zugelassene Verbrennungsanlage) ohne vorherige Vermischung mit Siedlungsabfällen zuzuführen.

Innerhalb des Betriebes sind die Abfälle in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen innerbetrieblichen Sammelstelle zu befördern und zur Abholung bereitzustellen (zur Möglichkeit der Übergabe an das Krankenhaus: Siehe Kapitel: Gefährliche Abfälle (Infektiöser Abfall)".

Ein Umfüllen oder Sortieren der Abfälle ist nicht zulässig. Einzelne mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes (in dafür vorgesehene Ausgüsse) entleert werden. Der Inhalt kann unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden.

Haushaltsabfälle und Abfälle, die in bestimmten Mengen ebenfalls über den Hausmüll entsorgt werden können

Hierunter werden Haushaltsabfälle der Abfallart AS 20 und sonstige Abfälle verstanden, die nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, nicht aus der direkten Behandlung von Patientinnen/Patienten stammen und nicht den Abfallschlüsseln der AVV, Kapitel 18, zugeordnet werden müssen.

Dieser Abfall dürfte sich in einer Rettungswache in der Regel ähnlich zusammensetzen wie der Abfall eines Mehrfamilienhauses. Anzunehmen ist ein höherer Anteil an Verpackungsmaterial. Z. B. sind Decken, Tragelaken, Beatmungsbeutel, Auffangbehälter für abgesaugte Sekrete heute überwiegend als Einmalartikel verpackt. Auch kocht das Personal z. B. im Rahmen einer 12-Stunden-Schicht häufig selbst, oder es entsteht unter Umständen ein höheres Abfallaufkommen durch „Take-Away-Verpackungen“.

In Abfallbehälter darf nicht hineingegriffen werden. Ein Nachdrücken des Sammelgutes mit der Hand ist nicht zulässig (KomNet Dialog 15399, Webseite des LIA).

Auf die Verwendung von Abfallbehältern mit Deckel wird im Regelwerk an unterschiedlichen Stellen hingewiesen.

Die Hinweise der Hersteller sind zu beachten.

Welche Behälter für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, sollte immer im direkten Kontakt mit den Herstellern der entsprechenden Sicherheitsbehälter geklärt werden (KomNet Dialog 11795, Webseite des LIA).

Beim Einsatz in Wohnungen kann der patientenbezogene Hausmüll ggf. verpackt im Hausmüllcontainer entsorgt werden.

Auch die meisten Medikamente können in der Regel als nicht gefährlicher Abfall zusammen mit dem Hausmüll (Restmülltonne) entsorgt werden. Sie müssen dabei vor dem Zugriff Dritter geschützt sein. Alternativ ist in besonderer Weise eine Entsorgung an den kommunalen Schadstoffsammelstellen (Schadstoffmobil, Recyclinghof) in Betracht zu ziehen.

Nicht zuletzt bei Gefahrstoffen ist auf ein fachgerechtes Vorgehen zu achten.

Gefährliche Stoffe, Gifte, Chemikalien und andere in großen Mengen anfallende gesundheitsschädliche und reizende Stoffe müssen grundsätzlich als Sonderabfall entsorgt werden. Ausnahme: Geringe Mengen an gesundheitsschädlichen und reizenden Gefahrstoffen sowie gereinigte leere Verpackungen können eventuell mit dem Hausmüll beseitigt werden.

Unter Umständen kommt eine Entsorgung an kommunalen Schadstoffsammelstellen in Betracht (Schadstoffmobil, Recyclinghof).

Säuren, Laugen, Farben, Verdünner und andere gefährliche Chemikalien dürfen nicht in die Kanalisation gelangen.

Ergänzende Hinweise zur innerbetrieblichen Abfallbeseitigung

Bei der Beseitigung von Abfällen sind die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), landesrechtliche Regelungen, spezielle Anforderungen an die Abfallentsorgung für Einrichtungen des Gesundheitswesens und insbesondere auch regionale Besonderheiten der Abfallentsorgungssatzungen zu beachten.

In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden Abfälle insbesondere nach ihrer Gefährlichkeit einzelnen Abfallschlüsseln (AS) zugeordnet (z.B. AS 180103*). Bei den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Abfällen handelt es sich im Sinne des Abfallrechtes um gefährliche Abfälle.

Im Einzelfall sind die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen im Einvernehmen mit der für die Hygiene zuständigen Person, der bzw. dem Abfallbeauftragten, der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen (siehe auch Artikel: Planung von Neu- und Umbauten).

Ein Hygieneplan und ein Hautschutzplan sind aufzustellen, die u. a. auch Regelungen zur Entsorgung enthalten sollen (Kapitel 4.1.5 TRBA 250).

Siehe auch Rahmenhygieneplan „Notfallrettung und Krankentransport“ Rheinland-Pfalz

Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von Abfallsammelbehältern im Außenbereich werden im Kapitel Abfallbereitstellung der DGUV Regel 114-601 „Branche Abfallwirtschaft - Teil I: Abfallsammlung“ genannt.

Auch in den Außenanlagen müssen Stellflächen für Abfalltrennung und Lagerung vorgesehen werden (Kapitel 7 DIN 13049 „Rettungswachen - Bemessungs- und Planungsgrundlage“).

Bei der Planung und im Betrieb besitzen die Technischen Regeln der Arbeitsstättenverordnung eine besondere Bedeutung (z. B. Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ und ASR A1.8 „Verkehrswege“). Mindestanforderungen zu Bewegungsflächen und Verkehrswegen sind dort beispielsweise vermerkt.

Werden gefüllte Abfallbehältnisse bis zur weiteren Entsorgung zwischengelagert, müssen diese Sammelorte so gestaltet sein, dass durch die Art der Lagerung eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Die Abfallbehältnisse müssen nach den Anforderungen der Entsorgung (transportfest, feuchtigkeitsbeständig, fest verschließbar) ausgewählt und für jedermann erkennbar gekennzeichnet sein (Kapitel 5.6.3 TRBA 250).

Die zentrale Sammelstelle muss so gestaltet sein, dass eine Desinfektion der Oberflächen möglich ist und durch die Lagerung der Abfälle Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden (z. B. spielende Kinder). Das Eindringen von Schädlingen ist zu verhindern. (Kapitel 5.6.6 TRBA 250)

Die Gewerbeabfallberatung der örtlichen Verwaltung berät zu den speziellen Modalitäten in den Kommunen.

Einige Städte und Kommunen informieren im Internet über die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten und stellen Musterformulare zur Dokumentation der Abfallströme zur Verfügung (Abfallentsorgung – Informationen der BGW zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst).

Stand: 11/2022
Webcode: w182