RW Gefahrstoffmanagement
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
- Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
- Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung, GefStoffV, zu berücksichtigen,
- Möglichkeiten einer Substitution,
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (siehe § 6 Gefahrstoffverordnung, GefStoffV).
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind (siehe § 7 GefStoffV).
Für die Tätigkeiten auf der Rettungswache lassen sich Gefahrstoffe meist auf den Bereich der Reinigung und Desinfektion sowie auf Emissionen (Abgase) durch (Rettungs-)Fahrzeuge in den Fahrzeughallen einschränken. Unabhängig hiervon sind mögliche Belastungen durch Gefahrstoffe im Einsatz zu sehen.
Weitere Hinweise
Desinfektionsarbeiten sind alle Arbeiten zur Durchführung einer Desinfektion einschließlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten sowie Arbeiten mit Haut- und Schleimhautantiseptika.
Zur Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst ist die DGUV Information 207-206 zu beachten.
Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Für Unternehmen, die Rettungs- und Krankentransporte durchführen, sind zudem die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“, TRGS 525, zu beachten.
Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Die Informationsschrift „Gefahrstoffe im Krankenhaus – Pflege- und Funktionsbereiche“, DGUV Information 213-032, enthält viele Informationen, die auch für die Bereiche des Rettungsdienstes und Krankentransportes zutreffen. Sie
- informiert über die Gefahrstoffe, die in Pflege- und Funktionsbereichen zum Einsatz kommen, und die möglichen Gesundheitsgefahren, die von ihnen ausgehen,
- gibt Hinweise auf die gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ergeben,
- unterstützt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Dies umfasst auch die Darstellung geeigneter Schutzmaßnahmen, die sich in der Praxis bereits bewährt haben.
Zurückgezogen
- Desinfektion im Rettungsdienst, BGR 206