Umgang mit Fremdfirmen

Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten oder z. B. Schulungen in einer Rettungswache werden nicht selten von Fremdfirmen durchgeführt. Mit der Beauftragung einer Fremdfirma schließt der Auftraggeber einen sogenannten Werk- oder Dienstvertrag ab. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB). Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn kein bestimmter Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit zu erbringen ist. Bei Werk- und Dienstverträgen erbringen Fremdfirmen die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung. Sie treffen u. a. die zeitliche Disposition, bestimmen die Anzahl und Qualifikationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und üben dabei selbst das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Tätigkeiten aus.

Vertragsgestaltung

Bei der Vertragsgestaltung sollten die Arbeitsschutzbestimmungen Bestandteil des Vertrages sein (siehe DGUV Information 215-830, Anhang 1). Im Vertrag sollten auch Regelungen zum Personaleinsatz der Fremdfirma getroffen werden. So sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, nur geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal von diesem unterwiesen wird. Weiterhin werden im Vertrag Vereinbarungen zu den für Sicherheit und Gesundheit relevanten Anforderungen an Arbeitsmittel oder persönliche Schutzausrüstung festgehalten. Sofern im Vertrag konkrete Regelungen zum Arbeitsschutz fehlen, können sie auch in gesonderten Formularen (siehe Anhang 1 (auftragsunabhängig) und Anhang 2 (auftragsspezifisch)) als Vertragsbestandteil vereinbart werden.

Abstimmung

Je nach Umfang der durchzuführenden Arbeiten, sollten sich Auftraggeber und Auftragnehmer vor Angebotserstellung im Rahmen einer Ortsbesichtigung abstimmen. Wesentliche Punkte dabei sind:

  • Räumlich zusammentreffende Arbeiten
  • Aus der Arbeitsumgebung resultierende Gefährdungen
  • Erforderliche Schutzmaßnahmen

Bei den Schutzmaßnahmen kann es sich um technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen handeln. Dazu gehört ggf. auch arbeitsmedizinische Vorsorge.

Verantwortung

Wichtig für die vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten ist die Benennung der verantwortlichen Personen. Auf Seiten des Auftraggebers wird dies in der Regel der Fachbereichsleiter oder Wachleiter sein und auf Seiten des Auftragnehmers der Inhaber (bei kleinen Handwerksbetrieben) oder eine Führungskraft des beauftragten Unternehmens.

Zu den Aufgaben des Vertragsverantwortlichen (Fachbereichsleiter, Wachleiter) gehört es den Verantwortlichen der Fremdfirma einzuweisen. Dabei geht es insbesondere darum, auf betriebsspezifische Gefährdungen (z. B. Infektionsgefährdungen, ausrückende Fahrzeuge im Alarmfall) hinzuweisen. Die Einweisung sollte in einem Protokoll dokumentiert werden. Im Einweisungsprotokoll (siehe DGUV Information 215-830, Anhang 2) wird ausdrücklich auf die Pflicht des Verantwortlichen der Fremdfirma hingewiesen, dass dieser seine Mitarbeitenden über die betriebsspezifischen Gefährdungen unterweist. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung des Auftragnehmers seine Mitarbeitenden über die Gefährdungen ihrer Tätigkeiten regelmäßig, d. h. jährlich zu unterweisen.

Gegenseitige Gefährdung 

Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung (z. B. Dacharbeiten am Gebäude) bei der Durchführung der Arbeiten ist es erforderlich, gemeinsam den Arbeitsablauf zu analysieren bzw. eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

 

Kontrolle 

Die auftragsverantwortliche Person (Fachbereichsleiter, Wachleiter) überprüft, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen wirksam sind. Sind die Maßnahmen unzureichend oder werden sie nicht umgesetzt, müssen gemeinsam mit der verantwortlichen Person der Fremdfirma und ggf. unter Einbeziehung von Fachkräften (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt) die Maßnahmen angepasst, neue Maßnahmen festgelegt oder auf die Umsetzung hingewirkt werden. Die Qualität der Arbeit oder Dienstleistung und die sicherheitsgerechte Durchführung sollten der Bewertungsmaßstab für Folgeaufträge sein.

Leiharbeitnehmende 

Werden im Rettungsdienst Arbeitnehmende einer Zeitarbeitsfirma eingesetzt, gelten für den Arbeitsschutz spezifische Regelungen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Sowohl Zeitarbeitsunternehmen als auch Einsatzbetrieb haben gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, um die Sicherheit und Gesundheit der Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer zu bewahren. Dies kann Auswirkungen auf wichtige Teile der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation haben, wie die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung.

Vertrag 

Verleiher und Entleiher müssen beim Einsatz von Beschäftigten jeweils eigene Aufgaben erfüllen, die eine enge Abstimmung erfordern. Das Ergebnis davon ist die Grundlage für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Arbeitsschutzvereinbarungen ( siehe DGUV Regel 115-801 Anhang - Musterformular „Auftragsannahme“).

Verantwortung 

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Wurde im Einsatzbetrieb eine Pflichtenübertragung auf Führungskräfte durchgeführt, gilt diese Pflichtenübertragung grundsätzlich auch für die eingesetzten Zeitarbeitsbeschäftigten.

In den Zeitarbeitsunternehmen sind Arbeitsschutzkenntnisse vor allem für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, die die Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer einstellen und zu den verschiedenen Einsätzen disponieren (Personalentscheidungsträger, Disponenten). Diese tragen Verantwortung für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten.

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen stellen sicher, dass

  • am Arbeitsplatz eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird,
  • die Belastung nicht über die Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten hinausgeht und
  • die Tätigkeit nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führt.

Gefährdungsbeurteilung 

Im Einsatzbetrieb muss die Gefährdungsbeurteilung auch die Arbeitsplätze der Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmerinnen berücksichtigen. Darüber hinaus muss auch der Verleiher eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Durchführung der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Vorsorge, ist mit dem Einsatzbetrieb abzustimmen (siehe DGUV Regel 115-801 Anhang - Musterformular „Arbeitsplatzbesichtigung“).

Einsatzzeiten 

Bei der Berechnung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Einsatzzeiten im Einsatzbetrieb ist die Zahl der Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmerinnen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge 

Die Zeitarbeitsfirma ist verantwortlich für das Führen der Vorsorgekartei. Bei spezifischer Gefährdung im Einsatzbetrieb (z. B. Infektionsgefährdung) führt der dortige Betriebsarzt/die dortige Betriebsärztin auf Grund der betrieblichen Kenntnisse die Vorsorge durch. Dies gilt auch entsprechend bei einer erforderlichen Eignungsuntersuchung (Rettungsgesetz NRW, § 4 (2)) ( siehe DGUV Regel 115-801 Anhang - Musterformular „Arbeitsplatzbesichtigung“).

PSA 

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden muss. Es wird zwischen dem Verleiher und Entleiher vereinbart, wer welche PSA zur Verfügung stellt.

Unterweisung 

Im Rahmen der Einstellung und in regelmäßigen Abständen sollte im Zeitarbeitsunternehmen eine Grundunterweisung durchgeführt werden, bei der die grundlegenden Fragen des Arbeitsschutzes mit den Beschäftigten besprochen werden. Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung ist eindeutig dem Einsatzbetrieb zugeordnet. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fordert vom Einsatzbetrieb die Unterrichtung der Beschäftigten der Zeitarbeit über

  • Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen die Beschäftigten ausgesetzt sein können,
  • Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr der Gefahren,
  • die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten,
  • die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung und
  • erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes (siehe DGUV Regel 115-801 Anhang - Musterformular „Arbeitsschutzvereinbarung“).

Arbeitsunfälle

Bei Arbeitsunfällen von Beschäftigten der Zeitarbeit im Einsatzbetrieb sind neben entsprechenden Personen im Unternehmen (z. B. Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte) immer auch das Zeitarbeitsunternehmen zu informieren. Bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen ist außerdem eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu senden.

Die Zeitarbeitsfirma ist bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen ebenfalls verpflichtet durch eine Unfallanzeige ihren Unfallversicherungsträger und die jeweils zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zu informieren.

Stand: 04/2021
Webcode: w98