Kanülenabwurfbehälter ©UK NRW | BGW

Nach § 4 (1) der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Die Unterweisung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, und sie muss dokumentiert werden. Sie erfolgt auf Grundlage des Ergebnisses der arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung.

Die mündliche Unterweisung hat in verständlicher Form und Sprache stattzufinden. Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.

Dies kann z. B.

  • durch das Stellen von Verständnisfragen an den Versicherten,
  • durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch den Versicherten,
  • durch Beobachtung der Arbeitsweise des Versicherten
Rettungsdienst Mitarbeiter in einem Rettungsfahrzeug©UK NRW | BGW

erfolgen. Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten ist zur Unterweisung in der Regel nicht ausreichend.

Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten.

Unterweisungsanlässe sind immer dann gegeben, wenn Versicherte mit neuen Gefährdungen konfrontiert werden. Folgende Punkte können hierfür ausschlaggebend sein:

  • Aufnahme einer Tätigkeit
  • Zuweisung einer anderen Tätigkeit
  • Veränderungen im Aufgabenbereich
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
  • Neue Erkenntnisse nach der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
  • Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen!

Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen:

  • Die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen
  • Die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen
  • Die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten)
  • Die Notfallmaßnahmen
  • Die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln

Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden:

  • Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen
  • Sonstige Betriebsanweisungen
  • Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung

Die Unterweisung der Versicherten muss während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen. Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen.

Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe wie oben beschrieben ein, muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden.

Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, die eine halbjährliche Unterweisung fordern.


Dokumentation von Unterweisungen©UK NRW | BGW

Die Unterweisung muss mit Datum dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Die Unterwiesenen haben gegenzuzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt verstanden haben. Zusätzlich ist es empfehlenswert, dass auch die unterweisende Person gegenzeichnet. Für die Unterwiesenen ist es von Vorteil, wenn ihnen die Unterweisungsinhalte zur Verfügung stehen oder in Kurzform ausgehändigt werden.

Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass er alle Versicherten tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen unterweist. Können Versicherte zu angesetzten Unterweisungsterminen nicht erscheinen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Versicherten zu einem späteren fristgerechten Zeitpunkt unterwiesen werden.

Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen. Unterstützend als Hilfsmittel können elektronische Medien eingesetzt werden. Bei Unterweisungen mithilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden und dass eine Verständnisprüfung stattfindet sowie ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Stand: 05/2019
Webcode: w55