eine Waschhalle einer Rettungswache mit Waschbecken und Reinigungsutensilien ©UK NRW | BGW

RW Desinfektionsbereich 🔈

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Da die Tätigkeit im Rettungsdienst (KTW, RTW, NEF) als infektionsgefährdende Tätigkeit eingestuft wird, unterliegt sie der Biostoffverordnung bzw. als Durchführungsbestimmung der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250).

Die Richtlinie des Robert Koch-Instituts (RKI), „Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention kann ebenfalls als Hilfestellung zur Ermittlung geeigneter Schutzmaßnahmen hinzugezogen werden. Das „Reinigen und Desinfizieren kontaminierter Flächen und Gegenstände“ wird nach der TRBA 250 der Schutzstufe 2 zugeordnet. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind unter der Ziff. 4.2 in der TRBA 250 aufgeführt.

Krankentransport und Rettungsdienst ist nach der verfassungsmäßigen Ordnung Ländersache und dort durch eigene Gesetze geregelt. [...] Die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention enthält keine bereichsspezifischen Empfehlungen für den Rettungsdienst. [...] Es können aber Empfehlungen immer dann herangezogen werden, wenn deren Aussagen für den Rettungsdienst relevant sind, denn die Richtlinie formuliert Empfehlungen für alle Einrichtungen im Gesundheitswesen 792

Es ist ein Reinigungs- und Desinfektionsraum vorzusehen, der lüftbar sein muss und nicht zu anderen Zwecken genutzt werden darf. Aufgrund der Infektionsgefahr muss dieser Raum direkt von der Fahrzeughalle zugänglich sein.

ein Badezimmer einer Rettungswache mit zwei Waschbecken und einem großen Spiegel©UK NRW | BGW

Bei der Reinigung und Desinfektion ist geeignete Schutzkleidung zu tragen. Informationen zur Infektionsprävention bei der Reinigung und Desinfektion sind in der Schrift „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI), enthalten. Den Beschäftigten sind leicht erreichbare Handwaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Spendern für Hautreinigungsmittel und Einmalhandtüchern zur Verfügung zu stellen (TRBA 250, Ziffer 4.1.1).

Die Handwaschbecken sind mit Armaturen auszustatten, die ohne Handberührungen zu bedienen sind. Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) müssen leicht zu reinigen und beständig gegen  verwendete Reinigungsmittel und gegebenenfalls Desinfektionsmittel sein (TRBA 250, Ziffer 4.1.4).

Bei der Aufbereitung von kontaminiertem Material sind die Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) analog zu einer Zentralsterilisation räumlich oder organisatorisch voneinander zu trennen. Die Eingabeseite ist so zu bemessen, dass das aufzubereitende Gut kurzzeitig gelagert werden kann. Vor dem Verlassen der unreinen Seite ist die Schutzkleidung abzulegen, und die Hände sind zu desinfizieren (TRBA 250, Ziffer 5.4.4). Sofern mit Blut, Sekreten und/oder Gewebestücken kontaminierte Instrumente einer mechanischen Vorreinigung unterzogen werden, bei der es zu einer Aerosolbildung kommt (z. B. Luft oder Wasser aus Druckpistolen), ist eine geeignete Arbeitsplatzabsaugung vorzusehen (TRBA 250, Ziffer 5.4.4).

eine Waschmaschine einer Rettungswache mit mehreren Kanistern©UK NRW | BGW

Wäsche, die bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder 3 anfällt, ist unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und eindeutig gekennzeichneten Behältern zu sammeln. Wäsche, die einem besonderen Waschverfahren (z. B. desinfizierend waschen) zugeführt werden muss, muss getrennt von der restlichen Wäsche gesammelt werden, ebenso mit Körperflüssigkeiten durchnässte Wäsche. Fremdkörper sind vor dem Abwurf der Wäsche zu entfernen. Falls größere Mengen gefüllter Wäschesäcke vorübergehend gelagert werden müssen, ist hierfür ein besonderer Raum oder ein Behälter, der feucht zu reinigen ist, zur Verfügung zu stellen (TRBA 250, Ziffern 5.5.1 und 5.5.2).

Wird die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) durch das Personal der Rettungswache selbst gewaschen und wiederaufbereitet, so sind zwingend die Vorgaben des RKI zu erfüllen (siehe hierzu: Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention – „Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien").

Kontaminierte Persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich vom Arbeitgeber aufzubereiten.


Abfälle sind wie in der TRBA 250 unter Ziffer 5.6 dargestellt einzusammeln und zu entsorgen. „Die Abfallsatzungen der Kommunen und die speziellen Anforderungen an die Abfallentsorgung für ... Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben dabei zu beachten. Es ist daher sinnvoll, sich bei der Gewerbeabfallberatung der örtlichen Gemeinde über die speziellen Modalitäten der Abfallentsorgung zu informieren“.

Spitze und scharfe Abfälle („Sharps“) (AS 180101) sowie mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfälle (AS 180104) und andere Abfälle (AS180203), die als „nicht infektiös“ und „nicht gefährlich“ eingestuft wurden, sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in sicher verschlossenen Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Die Abfälle dürfen auch an der Sammelstelle nicht umgefüllt oder sortiert werden (TRBA 250, Ziffer 5.6.4).

zwei Desinfektionsspender befinden sich an einer Wand über einem Waschbecken©UK NRW | BGW

Folgende Abfallarten sind in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern.

  • Körperteile, Organabfälle, gefüllte Behältnisse mit Blut und Blutprodukten (AS 180102)
  • Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (AS 180103*)
  • Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (AS 180202*)

Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist in jedem Falle zu vermeiden. Falls dennoch Kontaminationen vorkommen, sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzunehmen.

Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (AS 180103*), und Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (AS 180202*), dürfen nur in vom Robert Koch-Institut zugelassenen Desinfektionsanlagen zerkleinert und erst danach gegebenenfalls verdichtet werden (TRBA 250, Ziffer 5.6.5).

Geräte, die mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert sind oder sein können, müssen vor Instandhaltungsarbeiten – soweit möglich – gereinigt und desinfiziert werden. Erst danach darf eine Arbeitsfreigabe erfolgen. Ist eine Desinfektion nicht oder nicht ausreichend möglich, ist eine spezielle Arbeitsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen notwendig.

Für alle Arbeitsbereiche in der Rettungswache sind entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und gegebenenfalls Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und zu überwachen.

Dazu sind ein Hygieneplan und ein Hautschutzplan aufzustellen.

Stand: 11/2022
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