ein Schlafzimmer einer Rettungswache mit Bett, Sitzgelegenheiten und anderen Möbeln ©UK NRW | BGW

RW Bereitschafts-, Ruhe- und Pausenraum 🔈

Audioversion abspielen:

Bei Rettungswachen, die nicht nur im Tagesdienst betrieben werden, müssen Pausen-, Bereitschafts- und Ruheräume vorgehalten werden.

Pausenraum

Ein Pausenraum ist generell zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Während der Pause darf der durchschnittliche Schalldruckpegel aus den Betriebseinrichtungen und dem von außen einwirkenden Umgebungslärm höchstens 55 dB(A) betragen.

In Pausenräumen muss für Beschäftigte, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“).

Die Grundfläche eines Pausenraumes muss aber mindestens 6,00 m² betragen. Die lichte Höhe muss den Anforderungen der ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ entsprechen. Pausenräume sollen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen, über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“).

Weiterhin müssen sie ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 „Raumtemperatur“) und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 „Lüftung“).

eine Küche einer Rettungswache mit zwei Stühlen und verschiedenen Küchengeräten©UK NRW | BGW

Der Umfang der Ausstattung von Pausenräumen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzerinnen und Benutzer. Für diese sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische vorzusehen. Die Bestuhlung sollte der Entspannung dienen. Das Inventar muss leicht zu reinigen sein. Ein Abfallbehälter mit Deckel ist bereitzuhalten. Auch dürfen im Pausenraum keine Büroarbeitsplätze vorhanden sein. Im Alarmfall muss sichergestellt sein, dass es zu einer Stromlos­schaltung kommt, damit Brandgefahren ausgeschlossen wer­den können. Im Pausenraum sollen Möglichkeiten zur Nutzung von Medien (z. B. Fernseher und Radio) zur Verfügung stehen.

Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht, oder bei Beschäftigten, die durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen. Generell sollte eine Küche bzw. Teeküche vorhanden sein.

Führt die Tür eines Pausenraumes unmittelbar ins Freie, so sind die Beschäftigten vor Zugluft zu schützen. Dies kann durch einen Windfang oder Windfangraum mit Vorhang aus einem schwer entflammbaren Material erreicht werden.

Bereitschaftsräume
ein Aufenthaltsraum einer Rettungswache mit einem Tisch, Stühlen und großen Fenstern©UK NRW | BGW

Ein Bereitschaftsraum muss immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten. Das ist u. a. der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt.

Der Bereitschaftsraum muss mindestens den Anforderungen an einen Pausenraum entsprechen.

Liegt die Arbeitsbereitschaft oder die Arbeitsunterbrechung in den Nachtstunden oder ist die Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeit größer als zwölf Stunden, muss der als Bereitschaftsraum genutzte Raum zusätzlich mit Liegen ausgestattet sein. Zusätzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von Bereitschaftsräumen sind im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu ermitteln, wie z. B. die Länge der Betten.

Müssen Liegen zur Verfügung gestellt werden, ergeben sich folgende Anforderungen:

Die Mindestgrundfläche des Bereitschaftsraumes ergibt sich aus den Stellflächen der Ausstattung, Bewegungsflächen und den Verkehrsflächen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“). Die Nutzung der Bereitschaftsräume getrennt nach Frauen und Männern ist räumlich oder organisatorisch sicherzustellen. Für die Zeit der Nutzung der Liegen ist eine anderweitige Nutzung des Raumes durch andere Personen (z. B. als Pausenraum oder Büro) nicht zulässig. Der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar und abzudunkeln sein. Es soll eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein. Im Bereitschaftsraum darf keine persönliche Schutzausrüstung getragen bzw. mit eingebracht werden.


ein Pausenraum einer Rettungswache mit Sesseln und Fernseher©UK NRW | BGW

Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Gesundheit sind in Anlehnung an das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung separate Ruheräume mit Betten zur Verfügung zu stellen. Pro Schicht-Rettungsmittel ist ein zusätzlicher Ruheraum für eine Praktikantin bzw. einen Praktikanten für Ausbildungszwecke (zum Beispiel in Lehrrettungswachen) vorzusehen.

Für die Pausen- und Bereitschaftsräume gilt:

Die Alarmierung in beiden Bereichen muss durch optische und akustische Anzeige gegeben sein. Es sind in der Nähe des Pausen- bzw. Bereitschaftsraumes Toiletten und Waschmöglichkeiten zu schaffen, falls nicht andere Möglichkeiten mit genutzt werden können.


Stand: 12/2022
Webcode: w2