ein Schlafzimmer einer Rettungswache mit Bett, Sitzgelegenheiten und anderen Möbeln ©UK NRW | BGW

RW Bereitschafts-, Ruhe- und Pausenraum 🔈

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Bei Rettungswachen, die nicht nur im Tagesdienst betrieben werden, mĂŒssen Pausen-, Bereitschafts- und RuherĂ€ume vorgehalten werden.

Pausenraum

Ein Pausenraum ist generell zur VerfĂŒgung zu stellen, wenn mehr als zehn BeschĂ€ftigte gleichzeitig in der ArbeitsstĂ€tte tĂ€tig sind. WĂ€hrend der Pause darf der durchschnittliche Schalldruckpegel aus den Betriebseinrichtungen und dem von außen einwirkenden UmgebungslĂ€rm höchstens 55 dB(A) betragen.

In PausenrĂ€umen muss fĂŒr BeschĂ€ftigte, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, eine GrundflĂ€che von jeweils mindestens 1,00 mÂČ einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein. FlĂ€chen fĂŒr weitere EinrichtungsgegenstĂ€nde, ZugĂ€nge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und BewegungsflĂ€chen“).

Die GrundflĂ€che eines Pausenraumes muss aber mindestens 6,00 mÂČ betragen. Die lichte Höhe muss den Anforderungen der ASR A1.2 „Raumabmessungen und BewegungsflĂ€chen“ entsprechen. PausenrĂ€ume sollen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen, ĂŒber möglichst ausreichend Tageslicht verfĂŒgen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“).

Weiterhin mĂŒssen sie ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 „Raumtemperatur“) und gesundheitlich zutrĂ€gliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 „LĂŒftung“).

eine KĂŒche einer Rettungswache mit zwei StĂŒhlen und verschiedenen KĂŒchengerĂ€ten©UK NRW | BGW

Der Umfang der Ausstattung von PausenrĂ€umen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzerinnen und Benutzer. FĂŒr diese sind Sitzgelegenheiten mit RĂŒckenlehne und Tische vorzusehen. Die Bestuhlung sollte der Entspannung dienen. Das Inventar muss leicht zu reinigen sein. Ein AbfallbehĂ€lter mit Deckel ist bereitzuhalten. Auch dĂŒrfen im Pausenraum keine BĂŒroarbeitsplĂ€tze vorhanden sein. Im Alarmfall muss sichergestellt sein, dass es zu einer Stromlos­schaltung kommt, damit Brandgefahren ausgeschlossen wer­den können. Im Pausenraum sollen Möglichkeiten zur Nutzung von Medien (z. B. Fernseher und Radio) zur VerfĂŒgung stehen.

Ein Bedarf fĂŒr Einrichtungen fĂŒr das WĂ€rmen und KĂŒhlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur VerfĂŒgung steht, oder bei BeschĂ€ftigten, die durch ein Ă€rztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte DiĂ€t einhalten mĂŒssen. Generell sollte eine KĂŒche bzw. TeekĂŒche vorhanden sein.

FĂŒhrt die TĂŒr eines Pausenraumes unmittelbar ins Freie, so sind die BeschĂ€ftigten vor Zugluft zu schĂŒtzen. Dies kann durch einen Windfang oder Windfangraum mit Vorhang aus einem schwer entflammbaren Material erreicht werden.

BereitschaftsrÀume
ein Aufenthaltsraum einer Rettungswache mit einem Tisch, StĂŒhlen und großen Fenstern©UK NRW | BGW

Ein Bereitschaftsraum muss immer dann zur VerfĂŒgung stehen, wenn wĂ€hrend der Arbeitszeit regelmĂ€ĂŸig und in erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten. Das ist u. a. der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt.

Der Bereitschaftsraum muss mindestens den Anforderungen an einen Pausenraum entsprechen.

Liegt die Arbeitsbereitschaft oder die Arbeitsunterbrechung in den Nachtstunden oder ist die Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeit grĂ¶ĂŸer als zwölf Stunden, muss der als Bereitschaftsraum genutzte Raum zusĂ€tzlich mit Liegen ausgestattet sein. ZusĂ€tzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von BereitschaftsrĂ€umen sind im Rahmen der vorgesehenen Nutzung zu ermitteln, wie z. B. die LĂ€nge der Betten.

MĂŒssen Liegen zur VerfĂŒgung gestellt werden, ergeben sich folgende Anforderungen:

Die MindestgrundflĂ€che des Bereitschaftsraumes ergibt sich aus den StellflĂ€chen der Ausstattung, BewegungsflĂ€chen und den VerkehrsflĂ€chen (siehe ASR A1.2 „Raumabmessungen und BewegungsflĂ€chen“). Die Nutzung der BereitschaftsrĂ€ume getrennt nach Frauen und MĂ€nnern ist rĂ€umlich oder organisatorisch sicherzustellen. FĂŒr die Zeit der Nutzung der Liegen ist eine anderweitige Nutzung des Raumes durch andere Personen (z. B. als Pausenraum oder BĂŒro) nicht zulĂ€ssig. Der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar und abzudunkeln sein. Es soll eine Waschgelegenheit zur VerfĂŒgung stehen. Liegen mĂŒssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein. Im Bereitschaftsraum darf keine persönliche SchutzausrĂŒstung getragen bzw. mit eingebracht werden.


ein Pausenraum einer Rettungswache mit Sesseln und Fernseher©UK NRW | BGW

Zur Erhaltung der LeistungsfĂ€higkeit und Gesundheit sind in Anlehnung an das Ergebnis der GefĂ€hrdungsbeurteilung separate RuherĂ€ume mit Betten zur VerfĂŒgung zu stellen. Pro Schicht-Rettungsmittel ist ein zusĂ€tzlicher Ruheraum fĂŒr eine Praktikantin bzw. einen Praktikanten fĂŒr Ausbildungszwecke (zum Beispiel in Lehrrettungswachen) vorzusehen.

FĂŒr die Pausen- und BereitschaftsrĂ€ume gilt:

Die Alarmierung in beiden Bereichen muss durch optische und akustische Anzeige gegeben sein. Es sind in der NÀhe des Pausen- bzw. Bereitschaftsraumes Toiletten und Waschmöglichkeiten zu schaffen, falls nicht andere Möglichkeiten mit genutzt werden können.


Stand: 12/2022
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