RW Überprüfung des Fahrzeugs 🔈
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Überprüfung des Fahrzeugs auf Betriebssicherheit und Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes ist auch erbracht, wenn ein mangelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt. Die weitere Prüfung kann sich dann allein auf den arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie die Einrichtungen zur Ladungssicherung) beschränken. Gemäß § 57 Vorschrift 71, Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“, beschränkt sich die jährliche Sachkundigenprüfung für Einsatzfahrzeuge auf die Kontrolle der Arbeitssicherheit.
Fahrende haben vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Zustandskontrolle der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen (siehe DGUV Grundsatz 314-002, „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“) durchzuführen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuge auf augenfällige Mängel hin zu beobachten (DGUV Vorschrift 71, Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“, § 36, bisher GUV-V D 29).
Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Vorgesetzten und dem ablösenden Fahrzeugführer mitzuteilen.
Stellt ein Fahrer fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
hat er den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Halter unverzüglich zu melden. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, dürfen Fahrzeuge nicht mehr betrieben werden (§ 16 UVV „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1 und § 36 DGUV Vorschrift 71).