Grafik Mutterschutz ©UK NRW | BGW

RW Mutterschutz

Der Schutz von werdenden Müttern und des ungeborenen Kindes zählt zu den Grundpflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Welche Pflichten müssen Vorgesetzte besonders beachten?

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Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, sind Bestimmungen aus dem bisherigen MuSchG vom 20.06.2002 und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuScharbV vom 15.04.1997) zusammengefasst worden. Zusätzlich wurden einige Bestimmungen neu hinzugenommen.

Für den Mutterschutz gilt das Gebot zur Risikominimierung in besonderem Maße. Schwangere oder stillende Frauen können in Einzelfällen auch einen über den normalen Umfang des Arbeitsschutzes hinausgehenden Schutz benötigen. Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau jetzt alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit zu treffen.

Soweit es verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Neu eingeführt wurde im MuSchG der Begriff der „nicht hinnehmbaren (unverantwortbaren) Gefährdung“. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 MuSchG).

Neu eingeführt wurde u. a. auch ein Ausschuss für Mutterschutz. Dieser Ausschuss ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt (§ 30 MuSchG).

Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ist es, unverantwortbare Gefährdungen der schwangeren Frau und ihres Kindes zu ermitteln und sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zur Umsetzung des Mutterschutzrechts zu erarbeiten. Arbeitgebern und Aufsichtsbehörden soll der Ausschuss in Umsetzungsfragen den neuesten Stand wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse vermitteln, damit eine bundeseinheitliche und praxisgerechte Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes erreicht werden kann.

Hält sich der Arbeitgeber an die vom Ausschuss für Mutterschutz im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und beachtet er die Erkenntnisse, so ist davon auszugehen, dass die im MuSchG gestellten Anforderungen erfüllt sind (§ 9 MuSchG).

Einen Artikel zum Mutterschutz im Gesundheitswesen finden Sie hier.

Stand: 01/2020
Webcode: w61