Jugendarbeitsschutzgesetz

RW Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche zählen zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen. Werden im Rettungsdienst Jugendliche als Azubis, Praktikanten oder während eines Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt, müssen die Bestimmungen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. In diesem werden Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit, erlaubte Tätigkeiten und Untersuchungen von Jugendlichen fest vorgeschrieben. So dürfen Jugendliche nur acht Stunden am Tag arbeiten, keine Wochenendeinsätze mitmachen und keine für sie gefährdenden Einsätze des Rettungsdienstes begleiten. Zudem sind Untersuchungen durch einen fachkundigen Arzt vor einer Beschäftigung durchzuführen und zu dokumentieren. Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz bieten die staatlichen Arbeitsschutzbehörden, also die Bezirksregierungen und Gewerbeaufsichtsämter.

Jugendarbeitsschutz Informationen der Bezirksregierung zum Jugend- und Kinderarbeitsschutz

Stand: 01/2022
Webcode: w111