Homeoffice

RW Homeoffice

Bei der Arbeit im Homeoffice gehen die beruflichen und privaten Tätigkeiten fließend ineinander über. Sollte dann zuhause ein Unfall passieren, kann Unsicherheit über den Versicherungsschutz bestehen, da der Unfall nicht im betrieblichen Umfeld geschah.

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Doch welche Tätigkeiten im Homeoffice zu einem Arbeits- bzw. Wegeunfall führen können und welche Handlungen nicht unter Versicherungsschutz stehen, ist nicht immer klar für die Betroffenen. Der Schwerpunkt des Artikels bezieht sich auf Tätigkeiten von Beschäftigten (Arbeitnehmer, unter 1.), am Ende wird jedoch auch kurz auf Homeoffice-Tätigkeiten im Ehrenamt eingegangen (unter 2.).

Das Gesetz unterscheidet neuerdings zwischen einer Tätigkeit im Haushalt der Versicherten (sog. Homeoffice) und einer Arbeit an einem anderen Ort (sog. mobile Arbeit).

1. VERSICHERTE TÄTIGKEITEN VON BESCHÄFTIGTEN

Im Homeoffice sind alle Tätigkeiten während der Arbeitszeit versichert, die mit der Zielrichtung (Fachbegriff: sog. objektive Handlungstendenz) ausgeübt werden, dem Unternehmen des Arbeitgebers zu dienen bzw. die betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Tätigkeiten, die nicht mit der Handlungstendenz ausgeübt werden, betrieblichen Interessen zu dienen, sind nicht versichert. Das gilt sowohl für das Homeoffice als auch für das mobile Arbeiten (dazu gleich mehr).

Im Einzelnen:

Wege im Homeoffice 

Versichert sind innerhäusliche Wege, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen. Das heißt zum Beispiel: Fällt ein Arbeitnehmer die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüft werden soll, die für die dienstliche Kommunikation benötigt wird, wäre dieser Unfall versichert. Auch ein Weg zum einem dienstlich genutzten Drucker wäre beispielsweise abgesichert.

Fällt eine beschäftigte Person hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will oder sie den nach Hause kommenden Schulkindern die Tür öffnen möchte, wäre dies kein Risiko, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung schützt. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Auch andere private Angelegenheiten im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (z.B. Kinderbetreuung) sind keine gesetzlich unfallversicherten Risiken. Wenn hier etwas passieren sollte, so greift der Schutz der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Durch eine gesetzliche Erweiterung des SGB VII sind seit dem 18.06.2021 manche Wege im eigenen Haushalt zusätzlich versichert. Der Gesetzgeber hielt insbesondere in Bezug auf innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause oder zum Toilettengang während der Arbeitszeit eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten.

Daher besteht zu Hause dann Versicherungsschutz, wenn gleichartige Tätigkeiten bei Präsenzarbeit im Betrieb versichert wären. Dies gilt aber nicht für Unfälle, die sich bis einschließlich dem 17.06.2021 ereignet haben. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, da der Tag des Unfalls maßgeblich ist. Diese kommt für die notwendigen Behandlungskosten auf und zahlt gegebenenfalls Krankengeld.

Mobiles Arbeiten

Mit der gesetzlichen Erweiterung zum 18.06.2021 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch das Arbeiten „an einem anderen Ort“ versichert ist. Das kann zum Beispiel das auswärtige Arbeiten am Ort einer Dienstreise sein, die Wohnung des Lebenspartners, aber auch eine Feuerwehrwache sein. Sollte zum Beispiel ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr noch in der Feuerwache arbeiten, um sich den Weg zum Dienst zu sparen oder die Bereitschaftszeit zu nutzen, dann wäre das auch noch über den Arbeitgeber versichert.

Hier sollte im Vorfeld jedoch eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber und der Wehrleitung vorgenommen werden. Denn aus dem Arbeitsvertrag können sich zum Beispiel bestimmte Datenschutzpflichten ergeben und es muss ein geeigneter Platz zum Arbeiten in der Wache bestehen. Ein eigenmächtiges Vorgehen gefährdet den Versicherungsschutz.

Wege aus dem Homeoffice zum Kindergarten und zurück

Durch die gesetzliche Änderung des Unfallversicherungsrechts sind Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück nunmehr ebenfalls ab dem 18.06.2021 versichert. Dafür ist notwendig, dass diese Wege erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice am konkreten Tag zum Beispiel Kinder in den Kindergarten oder zur Kindertagespflege zu bringen. Auch hier gilt: Die gesetzliche Neuregelung gilt nicht für Unfälle, die sich bis einschließlich dem 17.06.2021 ereignet haben. Maßgeblich ist der Tag des Unfalls.

Für diesen Versicherungsschutz gilt eine Zwei-Stunden-Regel: Wenn das Kind vor der Arbeit in die Kita etc. gebracht wird, dann muss die Arbeit im Homeoffice spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Rückkehr aufgenommen werden. Wird die schon begonnene Arbeit für den Kita-Weg unterbrochen, muss die Arbeit innerhalb von zwei Stunden wieder aufgenommen werden.

Für die klassischen Wege in den Betrieb gilt Ähnliches: Wer seinen morgendlichen Weg zur Arbeit damit verbindet, sein Kind in die Kita zu bringen, ist auch auf diesem Umweg versichert. Nicht versichert ist aber das Betreten der Kita, da ein Weg an der Außenhaustür des Gebäudes endet. Mit dem Verlassen der Kita und dem Wiederaufgreifen des Weges zur Arbeit beginnt der Versicherungsschutz wieder. Nicht versichert wäre es nach dem Gesetz, wenn das Kind erst in die Kita gebracht wird, der Elternteil nach Hause geht und dann erst zur Arbeit fährt.

2. HOMEOFFICE IM EHRENAMT?

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die vielen verschiedenen Versicherungsschutzmöglichkeiten (Beschäftigung, Ehrenamt, Schulbesuch, Studium, Blut- und Organspende etc.) eigenständige Bedingungen haben. Das was für einen Arbeitnehmer gilt, gilt zum Beispiel nicht für einen Schüler, der während des Schulbesuchs unfallversichert ist. Für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren muss die sogenannte unfallbringende Tätigkeit (also das, was man tut, wenn sich ein Unfall ereignet) einen wesentlichen feuerwehrdienstlichen Bezug aufweisen. Es muss also ein sachlicher Zusammenhang bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit zuzurechnen. Das ist eine juristische Wertungsfrage.

Vieles, was für Beschäftigte von den Gerichten ausgeurteilt ist, kann auf das Ehrenamt übertragen werden. Der Gesetzgeber hat bislang nicht daran gedacht, dass auch ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zu Hause Tätigkeiten für die Feuerwehr erledigen können. Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, bedarf es also einer juristischen Wertung.

Insbesondere während der Pandemie hat „die Digitalisierung“ auch vor dem Ehrenamt nicht haltgemacht. Es wurden und werden beispielsweise vielfältige Angebote für Online-Schulungen gemacht (z.B. der sog. „Fire-Abend“ des VdF; www.fire- abend.de). Wer an solchen feuerwehrspezifischen Angeboten entweder von zu Hause aus oder auch in der Feuerwache teilnimmt, steht unter Versicherungsschutz. Dafür ist aber eine vorherige Abstimmung mit der Wehrleitung notwendig.

Denn für Beschäftigte hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 08.12.2021 festgelegt, dass ein Arbeiten von zu Hause (Homeoffice) nicht mehr versichert ist, wenn man die „Arbeit einfach ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber von zuhause erledigt“. Damit genügt die Mitnahme von Arbeit nach eigenem Ermessen nicht. Dies gilt auch für Ehrenamtliche, die sich zum Beispiel zu Hause für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr fortbilden wollen. Daher sollte eine vorherige Abstimmung erfolgen, die auch per E-Mail oder Telefon erfolgen kann. Es können aber auch andere Tätigkeiten mit feuerwehrdienstlichem Bezug von zu Hause aus erledigt werden. Dafür eigenen sich insbesondere planerische Tätigkeiten (zum Beispiel Einsatzpläne) oder die Mitarbeit an Brandschutzbedarfsplänen im Rahmen von § 3 Abs. 3 BHGK NRW.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 12/2022" entnommen.

Stand: 11/2023
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