eine Ein- und Ausfahrt mit Schranke zum Gelände einer Rettungswache ©UK NRW | BGW

RW Versicherungsfälle

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall wird gesetzlich definiert als ein Unfallereignis, das zeitlich begrenzt, von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden führt.

In der Praxis sind Arbeitsunfälle Unfälle, die versicherte Personen (z. B. Arbeitnehmende) bei ihrer Arbeit, auf den täglichen Arbeitswegen oder auf Dienstwegen (alle mit der Arbeit verbundenen Fahrten, Flügen und Gängen), also bei versicherten Tätigkeiten erleiden.

Im Laufe der Zeit hat sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert. Heute sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen, zum Beispiel Schülerinnen und Schüler während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall, pflegende Angehörige und Ehrenamtliche bei ihrer Tätigkeit.

Versichert sind nur Risiken, die in einem inneren Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten stehen. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen dienen, sondern privaten Zwecken. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis erledigt werden, wie z. B. Essen und Trinken, Schlafen, Einkaufen, Spazierengehen etc.

Ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, muss der zuständige Unfallversicherungsträger in jedem Einzelfall genau prüfen. Er erbringt seine Leistungen dann unabhängig von der Frage, wer an dem Arbeits- bzw. Wegeunfall schuld ist.

Hinweis: Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten, wenn also zum Beispiel eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen "Hexenschuss" bekommt.

Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachwerte.

Ausnahmen:

  • Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z. B. zerrissene Kleidung) oder
  • durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z. B. Brille)

werden ersetzt.

Meldepflicht 

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig, wenn die oder der Betroffene als Folge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder gar tödlich verunglückt ist.

Meldepflichtig ist das Unternehmen. Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte, muss es den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen. Aus diesen Daten lassen sich Unfallschwerpunkte und Erkrankungsrisiken ableiten. Diese nutzen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Präventionsarbeit.

Sobald ein Unternehmen von einem Arbeits- oder Wegeunfall erfährt, muss es binnen drei Tagen die Unfallmeldung abschicken. Der Personal- oder Betriebsrat muss ebenfalls informiert werden. Bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen ist eine schnellere Reaktion nötig, d. h. das Unternehmen ist gehalten, den Unfallversicherungsträger sofort in Kenntnis zu setzen.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann

Unterbrechungen auf dem Weg zur oder von der Arbeit, um z. B. einzukaufen, zu tanken oder jemanden zu besuchen (eigenwirtschaftliche Tätigkeiten), führen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes. Dieser kann wiederaufleben, wenn innerhalb von zwei Stunden der Arbeitsweg fortgesetzt wird.


Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.

Ärtzliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit

Die BK-Liste enthält ausschließlich Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies sind derzeit 80 Positionen.

Ist eine Erkrankung nicht in der Liste enthalten oder erfüllt sie nicht bestimmte Voraussetzungen, die in Paragraf 9 Abs. 1 SGB VII näher definiert werden, gibt es die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht. Der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht also allein nicht aus, um die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu können. Aus diesem Grund können auch die in der Bevölkerung weit verbreiteten "Volkskrankheiten" im Bereich Muskel- und Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nur unter besonderen Voraussetzungen Berufskrankheiten sein.

Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger zu melden. Auch die Krankenkassen sollen entsprechende Hinweise an den Unfallversicherungsträger geben. Natürlich können Betroffene ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.

Relevante Berufserkrankungen im Rettungsdienst sind:

  • Erkrankungen der Lendenwirbelsäule
  • Hauterkrankungen
  • Infektionserkrankungen

Hinweis:
Bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen liegt die Beweispflicht bei den Versicherten bzw. den Antragstellern. Deshalb ist es wichtig, Unfallereignisse zu dokumentieren, sei es durch das Erstellen einer Unfallanzeige oder bei kleineren Verletzungen durch den Eintrag in das Verbandbuch. Dies dient der Beweisführung, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei Infektionserkrankungen kann so der Übertragungsweg nachvollziehbar gemacht werden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Stand: 07/2023
Webcode: w72