Grafik Fahrzeughalle einer Rettungswache mit Rettungswagen und Rettungssanitäter ©UK NRW | BGW

Für die Kfz-Halle ist als Richtwert eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 150 lx vorzusehen (ASR A3.4 Beleuchtung). Die Beleuchtung von Fahrzeugstellplätzen muss mit Tageslicht möglich sein. Leuchten sollten so angebracht sein, dass die Beleuchtungsstärke auch ausreichend ist, wenn das Rettungsfahrzeug auf der Stellfläche steht. Dies kann erreicht werden, wenn Leuchten über Verkehrswegen angeordnet sind. Verkehrswege dürfen nicht im Schatten der Fahrzeuge liegen.

Quellen:


2. Brandschutztüren

Die wichtigste Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes besteht darin, Flucht- und Rettungswege vor Feuer zu schützen. Brandschutztüren spielen eine zentrale Rolle im vorbeugenden Brandschutz. Die Feuerwiderstandsdauer von Brandschutztüren wird durch Feuerwiderstandsklassen gekennzeichnet.

In der DIN 4102-2: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen werden insgesamt fünf Feuerwiderstandsklassen (F30 - F180) unterschieden:

Die Ziffer bezeichnet die Dauer in Minuten, die das Bauteil einem Normbrand standhält, ohne dabei seine Funktionalität zu verlieren.

Als Leistungskriterien gelten dabei

  • Tragfähigkeit,
  • Raumabschluss sowie
  • Wärmedämmung des Bauteils.

Das bedeutet: Während der genannten Zeitspanne darf das Bauteil seine Tragfähigkeit nicht verlieren, das raumabschließende Bauteil weder von Flammen noch Rauch durchdrungen werden (Raumabschluss), und auch die Oberflächentemperatur auf der vom Feuer abgewandten Seite des jeweiligen Bauteils darf nicht steigen (Wärmedämmung). Trifft nur eines dieser drei Kriterien nicht mehr zu, gilt der Feuerwiderstand als „gebrochen“.

Der allgemeine Kennbuchstabe „F“ steht für Bauteile wie Wände, Decken, Stützen, Unterzüge und Treppen. Andere Bauteile haben eigene Kennbuchstaben für die Kennzeichnung ihrer Feuerwiderstandsklasse.

Die Feuerwiderstandsklasse für Türen wird mit dem Kennbuchstaben T bezeichnet. Beispiel: Eine Tür, die ihre Funktionalität im Brandfall mindestens 30 Minuten (aber weniger als 60 Minuten) aufrechterhält, wird in die Feuerwiderstandsklasse T 30 eingeordnet.

Auf europäischer Ebene gibt es auch ein Klassifizierungssystem für Feuerwiderstandsklassen. Die Einteilung erfolgt nach DIN EN 13501-2: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen.

Die europäische Norm gilt parallel zur deutschen DIN.

Die Landesbauordnungen (LBO) regeln, welche Brandschutzanforderungen jeweils an ein Bauteil gestellt werden, abhängig von der Gebäudeklasse, -art und Höhenlage der Geschosse. Dabei werden folgende bauaufsichtliche Anforderungen unterschieden:

  • Feuerhemmend
  • Hochfeuerhemmend
  • Feuerbeständig

Die Feuerwiderstandsklassen können diesen bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden, sowohl nach DIN 4102-2 als auch nach DIN EN 13501-2.

Instandhaltung

Brandschutztüren müssen im Ernstfall zuverlässig schließen. Hier kommen unterschiedliche Techniken zum Einsatz, wie Türschließer, -antriebe und Feststellanlagen. Die Zuverlässigkeit der Systeme ist im Brandfall entscheidend. Dafür haften Inhaberinnen und Inhaber von Türen, Türherstellende und Monteurinnen und Monteure. Eine ordnungsgemäße Instandhaltung der Türsysteme wird dringend empfohlen, da sie Leben retten.

Sicherheitstechnische Prüfung

Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch Betreibende und einmal jährlich durch Sachkundige). Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein (Ziffer 10.2 (3,4) ASR A1.7 Türen und Tore).

Hinweis

Wird eine Brandschutztür ohne Feststelleinrichtung häufig frequentiert, führt dies nicht selten dazu, dass die Tür mit Holzkeilen oder anderen Hilfsmitteln fixiert wird. Im Brandfall ist dies kontraproduktiv, da die Tür ihre Funktion, die Verhinderung der Feuer- bzw. Rauchausbreitung, nicht erfüllen kann. Daher ist bei baulicher Brandschutzplanung die Funktionalität in der Rettungswache zwingend zu berücksichtigen und ggfs. eine Brandschutztür mit elektrisch gesteuerter Feststelleinrichtung einzubauen.  

Quellen


 

In der Fahrzeughalle einer Rettungswache muss gewährleistet sein, dass Rettungsdienstmitarbeitende nicht durch Dieselmotoremissionen gefährdet werden.

Bei Alarm werden durch die infolge von Stress und Eile erhöhte Atemfrequenz neben mehr Sauerstoff auch mehr Schadstoffe eingeatmet, die sich in der Atemluft befinden. Das bedeutet, dass in Fahrzeughallen, in denen Autoabgase, insbesondere Dieselruß und Stickoxide, nicht abgeführt werden, Rettungsdienstmitarbeitende besonders stark exponiert werden können.

Vor allem ältere Fahrzeuge mit Dieselmotoren können beim Betrieb Dieselmotoremissionen freisetzen, die eine kanzerogene Wirkung haben. Bei neueren Fahrzeugen sind eher Stickoxide, insbesondere NO, kritisch.

Dieselmotoremissionen, die beim Starten und Aus- bzw. Einfahren entstehen, sind so abzuführen, dass keine Personen durch sie gefährdet werden. Idealerweise werden Dieselmotoremissionen am Abgasaustritt erfasst. Andere Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und Gesundheit von Versicherten gewährleisten, sind ggf. in Betracht zu ziehen.

Aufgesteckte Dieselpartikelfilter sind für den Rettungsdienst ungeeignet, weil sie nach der Ausfahrt abgenommen werden müssten, sie nur für einen zeitlich begrenzten Einsatz geeignet sind und andererseits das Zurückhalten der giftigen Stickoxide durch Partikelfilter nicht erfolgt.

Gefährdungsbeurteilung

Das Ausmaß der oben genannten Belastungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und dokumentiert werden.

Die in diesem Zusammenhang in besonderer Weise zu beachtende Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ wurde überarbeitet und neu veröffentlicht. Es wurden neue Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für Dieselrußpartikel sowie für NO und NO2 und neue Entwicklungen der Motorentechnik miteinbezogen. Der Abgasnachbehandlung ist Rechnung getragen worden.

 Unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgebende eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Inhalt und Aufbau der Betriebsanweisung und Unterweisungen müssen den Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“entsprechen.

Abgasabsaugungen

Abgasabsaugschläuche in einer Fahrzeughalle einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Abgasabsaugungen müssen mit Unterdruck arbeiten und so gestaltet sein, dass sie die Abgase an der Austrittsstelle möglichst vollständig erfassen und so abführen, dass sie nicht in die Fahrzeughalle gelangen. Die Schläuche von Abgasabsauganlagen müssen

  • so verlegt werden, dass keine Stolpergefahren entstehen, z. B. durch Zuführung von der Hallendecke her.
  • für die maximal mögliche Temperatur ausgelegt sein. Metallschläuche müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein, von denen keine Verbrennungsgefahren ausgehen können.
  • strömungstechnisch so gestaltet sein, dass sich innen möglichst keine Dieselmotoremissionen ablagern können.

In Abstellbereichen von Fahrzeughallen ist bei fehlender Abgasabsaugung eine Gefährdung von Personen nicht anzunehmen, wenn (wie z. B. bei Fahrzeuggaragen)

  • Abstellbereiche baulich von anderen Bereichen, z. B. Umkleideräumen, Aufenthaltsräumen, abgetrennt sind,
  • die Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich keine weiteren Personen aufhalten bzw. umkleiden,
  • Reinigungs- und kleinere Instandhaltungsarbeiten innerhalb der abgestellten Fahrzeuge nur bei abgestelltem Motor und belüfteter Halle durchgeführt werden und
  • ein Abgasabsaugschlauch befindet sich in einer Fahrzeughalle einer Rettungswache©UK NRW | BGW
  • bei Ein- und Ausfahrten des Einsatzfahrzeuges sich außer der Fahrerin oder dem Fahrer im Fahrzeug keine Personen im Abstellbereich aufhalten und die Fahrerin bzw. der Fahrer den Abstellbereich des Fahrzeuges nach der Fahrzeugbewegung direkt verlässt, bis die Belüftung (die Lüftungsöffnungen müssen sich jeweils an den entgegengesetzten Gebäudeseiten befinden) abgeschlossen ist.

Diese Randbedingungen können in der Praxis z. B. in Abstellbereichen von kleinen Rettungswachen mit nur einem Stellplatz gegeben sein.

Idealerweise schaltet sich die Abgasabsauganlage automatisch an. Ist das nicht der Fall, soll die Steuerung der Abgasabsauganlage leicht und schnell erreichbar sein. Zur Gewährleistung freier Verkehrswege ist jeder Abgasschlauch von oben kommend so nah wie möglich am Fahrzeug an den Auspuff heranzuführen, damit er den erforderlichen Verkehrsweg neben dem Rettungsdienstfahrzeug nicht einengt (also auch nicht schräg hängt). Laufschienen der Abgasabsaugungen oder Halteeinrichtungen der Abgasschläuche müssen bei Einsatz von Deckengliedertoren somit unter dem nach oben öffnenden Tor verlaufen. Eine bis zum Hallentor mitfahrende und dort automatisch ausklinkende Absaugvorrichtung ist eine geeignete Lösung, um eine Gefährdung durch Fahrzeugabgase in der Fahrzeughalle sowie durch zurückschnellende Abgasschläuche zu verhindern.

Stationäre und in den Boden geführte, nicht mitfahrende Absauganlagen sind ungeeignet, da sie die vollständige Abgaserfassung entsprechend TRGS 554 nicht gewährleisten und darüber hinaus Stolperstellen auf Verkehrswegen bilden.

Hinweis

Der vorstehende Text zum Thema „Dieselmotoremissionen“ ist größtenteils der Ziffer 2.2.3 der DGUV-Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ entnommen.

Quellen:


Grundsätzlich sind Arbeitgebende verpflichtet, regelmäßig überprüftes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu stellen, damit im Falle eines Unfalls Erste Hilfe geleistet werden kann. Dieses ist an deutlich und dauerhaft gekennzeichneten Aufbewahrungsorten oder -behältnissen so vorzuhalten, dass es jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist.

Entsprechend der Ziffer 4.7 DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ sind je nach Größe und Ausstattung der Rettungswache ein oder mehrere Verbandkästen bereitzustellen. Dies wird z. B. durch Verbandkästen nach DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C“ oder DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E“ erreicht.

Als Richtwert soll ab einer Versichertenzahl von 21 ein großer Verbandkasten zur Verfügung stehen. Dieser kann durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden. Dabei ist empfehlenswert, einen kleinen Verbandkasten in der Fahrzeughalle bzw. im Werkstattbereich und ggf. einen weiteren an einer anderen geeigneten Stelle, z. B. in der Küche oder im Schulungsraum, anzubringen. Für die Lagerung des Erste-Hilfe-Materials eignen sich sehr gut Verbandkästen mit Wandhalterungen.

Erste-Hilfe-Material

Hinweis:

Bis zum 30. April 2022 sind die Standardfüllungen der kleinen und großen Erste-Hilfe-Material-Verbandkästen nach DIN 13157 (kleine Betriebsverbandkästen) und DIN 13169 (große Betriebsverbandkästen) zu ergänzen (https://www.dguv.de/medien/fb-erstehilfe/de/sachgebiet/eh_material/liste_eh_material.pdf).

In Erste-Hilfe-Kästen sind nun medizinische Gesichtsmasken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut neu aufgenommen worden. Weiterhin sind nun mehr Pflaster enthalten, da diese zu den meistverbrauchten Verbandmaterialien zählen. Es müssen jedoch keine neuen Verbandskästen beschafft werden. Es ist ausreichend, wenn Materialien normgerecht ergänzt werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereitet dahingehend aktuell eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor.

Weiterhin sollte beim Kasteninhalt geprüft werden, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum einzelner Artikel und die Sterilität, z. B. von Wundverbänden, noch gegeben sind (Aufdruck). Gegebenenfalls sind diese vom Unternehmen zu ersetzen.

Da in Rettungswachen sowohl fachliche Kompetenz zur Durchführung der Ersten Hilfe als auch Erste-Hilfe-Material grundsätzlich vorhanden sind, liegt es im Ermessen des Unternehmers, wie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Art und Form der Dokumentation sind dazu nicht konkret festgelegt.

Auf Grund von zunehmend geäußerten Bedenken bei der datenschutzrechtlich zulässigen Anwendung der Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen mit der DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ hat der Fachbereich Erste Hilfe beschlossen, die DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ zurückzuziehen und folglich auch keinen Nachdruck mehr zu veranlassen. Der Fachbereich hat allerdings ergänzend beschlossen, dass Restbestände bei den Trägern aufgebraucht werden können.

Zur Dokumentation kann weiterhin die DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ oder auch der im Internetauftritt des Fachbereiches Erste Hilfe verfügbare „Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen“ verwendet werden. Es ist für Mitgliedsbetriebe auch möglich, die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen. Die entsprechenden Hinweise auf die Dokumentationsmöglichkeiten von Erste-Hilfe-Leistungen in den einschlägigen Schriften werden sukzessive im Zuge der Aktualisierungen angepasst.

Meldepflichtige Unfälle sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse NRW) mittels Unfallanzeige zu melden.

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig, wenn Betroffene als Folge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder gar tödlich verunglückt sind.

Meldepflichtig ist das Unternehmen. Haben Beschäftigte einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte erlitten, muss dieser der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angezeigt werden. Aus diesen Daten lassen sich Unfallschwerpunkte und Erkrankungsrisiken ableiten. Diese nutzen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Präventionsarbeit.

Sobald ein Unternehmen von einem Arbeits- oder Wegeunfall erfährt, muss es binnen drei Tagen die Unfallmeldung abschicken. Der Personal- oder Betriebsrat muss ebenfalls informiert werden. Bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen ist eine schnellere Reaktion nötig, d. h. das Unternehmen ist gehalten, den Unfallversicherungsträger sofort in Kenntnis zu setzen.

Hinweis:
Bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen liegt die Beweispflicht bei den Versicherten bzw. Antragstellenden. Deshalb ist es wichtig, Unfallereignisse zu dokumentieren, sei es durch das Erstellen einer Unfallanzeige oder bei kleineren Verletzungen durch eine datenschutzrechtlich konforme Dokumentation. Dies dient der Beweisführung, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei Infektionserkrankungen kann so der Übertragungsweg nachvollziehbar gemacht werden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Um Rettungsdienstmitarbeitende darüber zu unterrichten, wer ihre Ansprechpartnerin/ihr Ansprechpartner im Falle eines Unfalles ist, soll ein Aushang mit Angaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers (Unfallkasse NRW) in der Rettungswache sichtbar angebracht werden https://www.unfallkasse-nrw.de/service/formulare/aushang.html.

Quellen


Die Anzahl und Brandklasse der Feuerlöscher richtet sich nach Anwendungsbereich und Größe der Arbeitsstätte. In jeder Fahrzeughalle und Etage soll mindestens ein geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein. Die tatsächlich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern ist der ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände, Technische Regel für Arbeitsstätten zu entnehmen. Eine weitere Anforderung aus der ASR A2.2 besteht für Arbeitgebende darin, Mitarbeitende in der Handhabung der Feuerlöscheinrichtung zu unterweisen und mit ihnen den Einsatz zu üben. Die Anzahl dieser Brandschutzhelfenden richtet sich nach der erstellten Gefährdungsbeurteilung und beträgt in der Regel 5% der Beschäftigten. Weitere Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfenden beinhaltet die BGI 560 (DGUV Information 205-001) „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz“.

drei Türen befinden sich an der Hinterseite einer Fahrzeughalle einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Feuerlöscher sind gut sicht- und leicht erreichbar, vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren, anzubringen. Die Standorte der Feuerlöscher sind gegebenenfalls durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend der „ASR A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu kennzeichnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Feuerlöscher schlecht zu finden sind, weil sie z. B. verdeckt sind oder sich hinter einer Ecke befinden.

Zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher in der Regel mindestens alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person zu prüfen oder durch neue zu ersetzen.

Quellen


6. Flucht-und Rettungswege

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen Treppenräume, Flure und Notausgänge. Diese müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, wie z. B. in einen benachbarten Brandabschnitt oder in einen Treppenraum.

Der Begriff Fluchtweg nach Arbeitsstättenrecht entspricht dem des Rettungsweges im Baurecht. Letzterer muss auch so beschaffen sein, dass er den Transport von Verletzten ermöglicht.

Die erforderliche Anzahl und Lage richten sich nach Art des Betriebes sowie nach der durch die Bauart der Gebäude oder Fertigung gegebenen Brand- und Explosionsgefährdung und ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Rettungswege und Notausgänge sind im Brandschutzkonzept oder im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dem Arbeitsstättenrecht, z. B.  „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A2.3, ergeben.

Folgende Anforderungen müssen Flucht- und Rettungswege u. a. erfüllen:

  • Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien genutzt werden. Sie sind stets freizuhalten.
  • Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge sind entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A1.3 zu kennzeichnen.
  • Hauptfluchtwege dürfen bis maximal 35 m lang sein. Für Räume mit erhöhter Gefährdung gelten andere Maße.
  • Die Mindestbreite des Fluchtweges berechnet sich entsprechend der Nutzerzahl des Gebäudes. Bei bis zu 5 Personen 0,90 m, bis 20 Personen 1,00 m. Weitere Angaben siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, Ausgabe 03/2022.
  • Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen, betragen bei bis zu 5 Personen 0,80 m und bei bis zu 50 Personen 0,90 m. Weitere Angaben siehe Technische Regel für Arbeitsstätten  „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A2.3, Ausgabe 03/2022.
  • Die lichte Höhe über Fluchtwegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten.
  • Die lichte Mindesthöhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen, soll mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten  „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A2.3, Ausgabe 03/2022).
  • Türen von Notausgängen müssen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sollten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Fluchtrichtung aufschlagen (Technische Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan” (ASR A2.3)).
  • Besonders zu beachten ist die barrierefreie Gestaltung (Technische Regel für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2)).
  • Türen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind. Der verschlossene Notausgang mit einem Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt die letztgenannte Forderung nicht und ist daher nicht zulässig. In der betrieblichen Praxis hat sich die Installation von Türen, die nur von innen in Fluchtrichtung, aber nicht von außen geöffnet werden können, bewährt (z. B. Panikschlösser und Panikstange gemäß DIN EN 179).
  • Treppen im Verlauf des ersten Fluchtweges müssen gerade Läufe haben.
  • Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind mit einer Rampe mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen.
  • Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

Hinweis:

  • Die Technische Regel für Arbeitsstätten, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3 von 2007 wurde überarbeitet und durch die Ausgabe von März 2022 ersetzt. Dort wurden u. a. Änderungen an den Maßen von Rettungswegen eingeführt. Siehe ASR A2.3-Synapse.
  • Der vorstehende Text zum Thema „Flucht- und Rettungswege“ ist auszugsweise der DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ und der Technischen Regel für Arbeitsstätten, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3 entnommen.

Quellen


Die in Rettungswachen abgestellten Einsatzfahrzeuge werden regelmäßig an Spannungsversorgungen angeschlossen, um die Versorgungsbatterie im Fahrzeug aufzuladen.

Damit in der Fahrzeughalle, insbesondere bei größerer Anzahl von Fahrzeugen, keine Kabel auf dem Hallenboden liegen und somit Stolperstellen für Mitarbeitende bilden, macht es Sinn, die elektrische Energie über sogenannte Energiewürfel zuzuführen.

Mit dieser Art der Energiezufuhr von oben ist es möglich, ohne Bodenkontakt eine Kabelverbindung zum Fahrzeug herzustellen. Damit im Einsatzfall nicht ein vergessenes Anschlusskabel beim Verlassen der Halle abgerissen wird, werden mittlerweile Systeme angeboten, die beim Starten des Fahrzeugs automatisch ausgeworfen werden.


In Rettungswachen sollten unter Berücksichtigung der jeweiligen Raumnutzung und der dort üblichen körperlichen Beanspruchung und Aufenthaltsdauer gemäß DIN 13049 „Rettungswachen - Bemessungs- und Planungsgrundlage“ und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 „Raumtemperaturen“ bestimmte Temperatur-Mindestwerte eingehalten werden.

NutzungRaumtemperatur
Fahrzeug- und Waschhallenmind. +7 °C
vorübergehend +15 °C
Räume für Personal und Aufenthaltmind. +21 °C
Sozialräume
– Umkleide
– Wasch- und Duschräume

mind. +21 °C
mind. +24 °C
Werkstättenmind. +19 °C
Geräte- und Lagerräumemind. +7 °C
Quellen 

Rettungskräfte können gefährdet werden, wenn Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie Stellplätze für Einsatzfahrzeuge in Rettungswachen zu eng bemessen sind.

Für die Größe der Stellplätze können die in der DIN 13049 „Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlagen“ festgelegten Mindestabmessungen zur Planung von Stellplätzen übernommen werden. Die Stellplatzlänge ergibt sich aus der Fahrzeuglänge zuzüglich der Länge der ausgefahrenen Krankentrage (ca. 2 m) , ergänzt um Sicherheitsabstände von zweimal 0,5 m (ASR A1.8 „Verkehrswege“). Die Länge der Fahrzeughalle muss mindestens 10 m betragen. Die Stellplatzbreite ergibt sich aus der Fahrzeugbreite, den Maßen von zwei geöffneten Türen plus den Sicherheitsabständen von zweimal 0,5 m.

Grafik Stellplatzgrößen in einer Fahrzeughalle einer Rettungswache mit Rettungswagen in der Mitte©UK NRW | BGW

Bei Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 ,„Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung-Krankenkraftwagen“ beträgt die Stellplatzgröße für ein Fahrzeug mindestens 55 m². Für jedes weitere Fahrzeug ist jeweils die gleiche Fläche zu berücksichtigen.

Bei Endeinstellplätzen und festen Einbauten (z. B. Stützen) ist jeweils eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,5 m zusätzlich vorzusehen.

Es ist sinnvoll, auf dem Hallenboden die vorgesehene Standposition der Fahrzeuge zu markieren (z. B. durch eine Linie an der linken Fahrzeugaußenkante und einem Querstrich zur Kennzeichnung der Position des Vorder- oder Hinterrades).

Altbestand:

Können erforderliche Sicherheitsabstände nicht gewährleistet werden, müssen im Einzelfall entsprechend der örtlichen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen getroffen werden. Dazu können z. B. gehören:

Veränderung der Fahrzeuganordnung in der Fahrzeughalle,

Entfernen von Geräten, Regalen, Spinden usw.,

Dienstanweisungen: Z. B., dass Fahrzeuge nur außerhalb der Fahrzeughalle besetzt werden dürfen.

Sind Sicherheitsabstände zwischen fahrenden Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung (z. B. Hallenstützen) nicht gewährleistet, besteht Gefahr, dass dort befindliche Einsatzkräfte durch fahrende Fahrzeuge eingeklemmt werden können.

Seit dem 01.01.2021 sind auch für bestehende Rettungswachen die Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung zu erfüllen. Gemäß § 3a der Arbeitsstätten-Verordnung besteht jedoch für den Unternehmer die Möglichkeit bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.Die zuständige Behörde in NRW - Bezirksregierung - Staatliche Arbeitsschutzverwaltung - kann auf schriftlichen Antrag von Arbeitgebenden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

  1. Arbeitgebende andere, ebenso wirksame Maßnahmen triffen oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Hinweis:

Bei der Planung von Stützpunkten sind zukünftig zu erwartende Fahrzeuggrößen sowie deren Anzahl zu berücksichtigen. Bei bestehenden Fahrzeughallen sind bei der Neubeschaffung von Fahrzeugen die vorhandenen Stellplatzgrößen zu beachten. Zu gewährleisten sind in jedem Fall die geforderten Verkehrswege und Sicherheitsabstände.

Bei Fahrzeugen mit größeren Abmessungen, wie Intensivtransportwagen (ITW) oder Schwerlast-RTW sind entsprechend größere Raumgrößen einzuplanen. Die vorgegebenen Mindestabmessungen des Stellplatzes dürfen durch Stützen und andere Bauteile nicht eingeengt werden. Bei Stellplätzen müssen Fahrzeuglängsachse und Tormitte übereinstimmen.

Quellen:


Tore müssen so dimensioniert sein, dass Einsatzkräfte nicht durch Engstellen zwischen Torlaibung und bewegtem Fahrzeug gefährdet werden können. Diese Forderung wird erfüllt, wenn zwischen Fahrzeug und Gebäudeteilen (z. B. der Torkonstruktion) an beiden Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m und zwischen Fahrzeugoberkante und oberer Durchfahrtsbegrenzung ein Freiraum von mindestens 0,2 m verbleibt.

Fahrzeughallen sind mit schnelllaufenden, kraftbetätigten Toren zu versehen (vgl. DIN 14092-1, „Feuerwehrhäuser- Planungsgrundlagen“).

Es ist erforderlich, dass eine Toröffnung auch per Hand möglich ist. Auch im Notbetrieb muss die Öffnungsgeschwindigkeit 250 mm/s betragen. Die Notentriegelung zur Handbetätigung muss ohne Hilfsmittel vom Boden der Fahrzeughalle aus möglich sein.

Elektrische Torantriebe müssen frostgeschützt installiert werden, sodass auch im Winter die einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

ein weißes Tor einer Fahrzeughalle einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Bei der Verwendung von Toren, die nicht im Sichtfeld der Fahrerin bzw. des Fahrers sind, muss eine Signalanlage eindeutig anzeigen, wenn die lichte Durchfahrtshöhe sicher freigegeben ist.

Türen in kraftbetätigten Toren müssen barrierefrei sein. Schlupftüren in Toren sollten vermieden werden. Sind diese nicht zu vermeiden, sollten bevorzugt Schlupftüren in Toren eingesetzt werden, die keine Stolperstellen aufweisen. Lassen sich konstruktionsbedingt Stolperstellen nicht vermeiden, sind sie deutlich und dauerhaft als Gefahrstellen zu kennzeichnen. Sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.

Anforderungen an die sicherheitstechnische Gestaltung von Toren enthält die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“. In der DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“ werden die Inhalte der Arbeitsstättenregel näher erläutert.

Folgende sicherheitstechnische Anforderungen werden dort u. a. benannt:

  • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen und Hinauslaufen über ihre Endstellung.
  • Erfolgt der Gewichtsausgleich von Torflügeln durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn bis in eine Höhe von 2,5 m verkleidet sein.
  • Anbringen von Griffen für ein sicheres Bewegen der Torflügel.
  • Lichtdurchlässige Flächen von Toren müssen bruchsicher oder gegen Eindrücken geschützt sein.
  • Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen an Flügel und Gelenkstellen.
  • Senkrecht bewegte Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sein.
  • Senkrecht bewegte Flügel müssen mit Fangvorrichtungen gesichert sein.
  • Für die Sicherung seitlich zu öffnender Torflügel gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen (z. B. durch Windeinwirkung) müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen (z. B. Wandhaken) vorhanden sein, die keine Stolperstellen bilden.
  • Quetsch- und Scherstellen müssen bis zu einer Höhe von 2,5 m so gesichert sein, dass Personen nicht gefährdet werden. Das lässt sich z. B. erreichen durch
    • eine Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung), wenn die Befehlseinrichtung so angeordnet ist, dass der Gefahrenbereich vom Standplatz des Bedieners aus vollständig eingesehen werden kann,
    •  die Begrenzung der Torflügelkräfte auf 150 N oder
    • den Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen), mit deren Hilfe die Bewegung des Tores im Gefahrfall sofort zum Stillstand kommt, z. B. durch entsprechende Schaltleisten oder Lichtschranken.
  • Jedes Tor muss einen von den anderen Toren unabhängigen Antrieb haben.

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können (siehe ASR A 1.7 Türen und Tore, Ziff.10.2 (1) und (2)).

Auch handbetätigte Tore sind regelmäßig nach Herstellerangaben zu prüfen. Es empfiehlt sich, dies ebenfalls einmal jährlich von einem dafür Sachkundigen durchführen zu lassen.

Altbestand: 

Sind Sicherheitsabstände zwischen fahrenden Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung (z. B. Torlaibung) nicht gewährleistet, besteht Gefahr, dass dort befindliche Einsatzkräfte durch fahrende Fahrzeuge eingeklemmt werden.

Seit dem 01.01.2021 sind auch für bestehende Rettungswachen die Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung zu erfüllen. Gemäß § 3a der Arbeitsstätten-Verordnung besteht jedoch für den Unternehmer die Möglichkeit bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. (Die zuständige Behörde in NRW - Bezirksregierung - Staatliche Arbeitsschutzverwaltung - kann auf schriftlichen Antrag von Arbeitgebenden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

  1. Arbeitgebende andere, ebenso wirksame Maßnahmen triffen oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.)

Quellen:


Der Bodenbelag in der Fahrzeughalle sollte dem Stand der Technik entsprechend in der Bewertungsgruppe R 11 (Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R-Gruppe) ausgeführt werden. Die Belastungsart und das spätere Reinigungsverfahren für den Fußboden können Einfluss auf die Auswahl des Bodens haben.

Quellen:


Grafik Stellplatzgrößen in einer Fahrzeughalle einer Rettungswache mit Rettungswagen in der Mitte©UK NRW | BGW
Verkehrswege müssen grundsätzlich eben und trittsicher sein, um ein Stolpern, Stürzen und Wegrutschen zu vermeiden. Die Mindestbreite von Verkehrswegen für Fußgängerverkehr beträgt 0,5 m bei z. B. Gängen zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen wie z. B. Fahrzeugen. Zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen verbleibt eine Verkehrswegbreite von mindestens 0,5 m bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen sowie herausgefahrener Krankentrage.

Auch bei bestehenden Fahrzeughallen sind Sicherheitsabstände grundsätzlich einzuhalten.

Quellen:


Fahrzeugpflege ist ein wesentlicher Bestandteil zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft. Dazu zählen neben technischer Überprüfung auch die Reinigung. Idealerweise ist eine Rettungswache mit einer separaten Waschhalle mit Desinfektionsbereich für Fahrzeuge ausgestattet. Die Waschhalle muss mindestens eine Fläche von 55 m² haben. Dabei muss die Länge der Waschhalle mindestens 10 m betragen und die Breite mindestens 5,50 m. Bei Fahrzeugen mit größeren Abmessungen, wie z. B. Intensivtransportwagen (ITW) oder Schwerlast-RTW, müssen Abmessungen gesondert beachtet werden. Gemäß DIN 13049 Rettungswachen - Bemessungs- und Planungsgrundlage gilt bei Rettungswachen mit nur einer Fahrzeughalle, dass diese als Waschhalle auszubauen ist. In Ausnahmefällen können alternativ zur Waschhalle in der Rettungswache geeignete andere ortsnahe Einrichtungen zur Fahrzeugpflege genutzt werden. Für Standorte mit fünf oder mehr Fahrzeugen ist eine zusätzliche Waschhalle vorzusehen.

Folgende bauliche Anforderungen für die Nutzung einer Fahrzeughalle als Waschhalle oder den Bau einer separaten Waschhalle sind zu beachten:

  • Der Bodenbelag der Waschhalle ist in der Bewertungsgruppe R 11/V 4 auszuführen.
  • Es müssen Bodeneinläufe vorhanden sein, die über Koaleszenzabscheider/Ölabscheider abgeleitet werden.
  • Die Wände der Waschhalle sind mit einem wasserundurchlässigen und waschfestem Belag zu versehen.
  • Die Waschhalle soll auf mindestens 7 °C und vorübergehend auf 15 °C beheizbar sein.
  • Zur Abführung der Feuchtigkeit sollte eine mechanische Lüftungsanlage vorhanden sein.
  • Die Beleuchtungsstärke soll mindestens 150 lx (Nennbeleuchtungsstärke) betragen.
  • Die Elektroinstallation in der Halle muss den Anforderung für Feuchträume gemäß VDE 0100 Teil 737 entsprechen.
  • Es empfiehlt sich ein Ausgussbecken für das Abfüllen von Reinigungslösungen und zur Säuberung von Bürsten und Schwämmen.
  • Es empfiehlt sich ein Nebenraum, der zur Aufstellung eines Hochdruckreinigers oder Dampfstrahlers genutzt werden kann. Des Weiteren können hier für eine eventuell vorhandene Dosieranlage Kanister mit Reinigungs- und Pflegemitteln bereitgestellt und Reinigungsmittel und -geräte gelagert werden.
  • Soll die Waschhalle auch zur Desinfektion der Fahrzeuge genutzt werden, so ist durch abschließbare Türen sicherzustellen, dass Unbefugte die Waschhalle während der Desinfektionsmaßnahmen nicht betreten können.
  • Zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen sollte ortsnah eine Abwurfmöglichkeit für kontaminierte Einsatzkleidung vorhanden sein.

Quellen

Zurückgezogen:

  • DIN VDE 0100-737 VDE 0100-737:1990-11, Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V
Stand: 02/2023
Webcode: w8