eine Rettungswache mit Toren der Fahrzeughallen und Außengelände ©UK NRW | BGW

RW Eingang und Verkehrswege

Bei der Planung des Verkehrsflusses in Gebäuden von Rettungswachen muss verschiedenen Verkehrsarten, wie etwa Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, zur Vermeidung von Unfällen Rechnung getragen werden. Dabei ist auch der ruhende Verkehr mit einzubeziehen. Für eine sichere Verkehrswegegestaltung müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Gestaltung von Eingangsbereichen
  • Rutschhemmung
  • Beleuchtung
  • Beschaffenheit und Abmessungen von Fluren und Gängen
  • Sicherung gegen Absturz
  • Anforderungen an Treppen

Eingangsbereiche

Zur Vermeidung von Stolper- und Sturzunfällen ist es erforderlich eine ausreichende und geeignete Beleuchtung zu installieren. Wesentliche Kriterien dabei sind u. a.  Beleuchtungsstärke, Begrenzung der Blendung, Schattenbildung und gleichmäßige Ausleuchtung. Damit der Zugang zu Gebäuden nicht zum Sicherheitsrisiko wird, müssen Verkehrswege und Eingänge beleuchtet sein, wenn natürliches Licht nicht ausreicht. Zu empfehlen ist die Schaltung von Beleuchtungseinrichtungen über Bewegungsmelder oder Dämmerungsschalter. Im Allgemeinen müssen Lichtschalter leicht zugänglich, selbstleuchtend und in der Nähe von Zu- und Ausgängen installiert sein. Eine Schaltmöglichkeit für die gesamte Innenraumbeleuchtung bereits am Zugang zur Rettungswache ist zu empfehlen, wie etwa auch hier die Steuerung der Beleuchtung durch Bewegungsmelder. Das Betreten nicht beleuchteter Räume wird so vermieden. Bei Stromausfall muss eine Notbeleuchtung im Eingangsbereich vorhanden sein.

Fußböden auf Verkehrswegen sollen eben, rutschhemmend und trittsicher ausgeführt sein. Auch der Abstreifrost vor der Eingangstür ist rutschhemmend und stolperstellenfrei auszuführen. Sollte vor der Eingangstür ein Podest vorhanden sein, so muss dieser mindestens 0,50 m tiefer sein als die geöffnete Tür. Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Verkehrswege sollen bei bis zu 20 Personen eine Breite von 1,00 m haben. Für mögliche Materialtransporte können auch größere Türbreiten erforderlich sein. Wenn die Eingangstür eine Tür im Fluchtweg ist, muss sie nach außen aufschlagen. Darüber hinaus muss sie von innen jederzeit und ohne besondere Hilfsmittel zu öffnen sein.

In der Rettungswache soll hinter der Eingangstür ein Abstreifer für Feinschmutz stolperstellenfrei und gegen Wegrutschen gesichert verlegt sein. Um eine ausreichende Schmutz- und Nässebindung erzielen zu können, verwendet man beispielsweise eine großflächige Fußabstreifmatte, die über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1,50 m tief angeordnet ist.

Stolperstellen werden u. a. dadurch vermieden, dass

  • Türpuffer und -feststeller weniger als 15 cm von der Wand angeordnet sind.
  • Fußmatten und Abdeckungen bündig verlegt sind.
  • Fußmatten gegen Wegrutschen gesichert sind.
  • keine Ausgleichsstufen vorhanden sind.
  • keine elektrischen Anschlussleitungen im Verkehrsweg liegen (ist eine Verlegung im Verkehrsweg unvermeidbar, können Kabelbrücken verwendet werden).
  • vorstehende Teile der Tragkonstruktion von Einrichtungsgegenständen abgeschirmt sind.
  • Stolperstellen, die baulich nicht vermeidbar sind, farblich gekennzeichnet und ggf. durch Absperrungen oder Handläufe gesichert werden.
  • Einzelstufen mit Schrägrampen ausgeglichen sind (Neigung max. 12,5 Prozent).
der Eingang einer Rettungswache mit Treppen und einer Tür©UK NRW | BGW

Rutschhemmung

Um einen Fußboden sicher begehen zu können, müssen bestimmte Reibungswerte zwischen Schuh und Fußboden vorhanden sein. Wasser oder Feuchtigkeit führen zu einer erheblichen Verminderung der Reibungswerte gegenüber dem trockenen Zustand. In Arbeitsbereichen, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betretbar sind, wirken sich z. B. nasse Schuhsohlen entsprechend negativ aus.

Gebäudeeingänge sind deshalb so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führen. Folgende Bewertungsgruppen der Bodenbeläge sind zu berücksichtigen, um Verkehrswege sicher begehen zu können:

 
  • Eingangsbereiche, innen R 9
  • Eingangsbereiche, außen R 11 oder R 10 V 4
  • Treppen, innen R 9
  • Außentreppen R 11 oder R 10 V 4
  • Schrägrampen, innen (ab 3 % Steigung; z. B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege), eine R-Gruppe höher als für den Zugangsbelag erforderlich. V-Wert des Zugangsbelags, falls zutreffend
  • Sanitärräume, Toilettenräume R 9
  • Umkleide- und Waschräume R 10
  • Pausenräume (z. B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen) R 9  

(Auszug aus Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A 1.5, Anhang 2)


Beleuchtung

Die Beleuchtung von Verkehrswegen schafft die Grundvoraussetzung dafür, dass Arbeitsaufgaben sicher erfüllt werden können und Unfälle vermieden werden. Folgende Beleuchtungsstärken sind im Bereich von Verkehrswegen (Innenbereich) mindestens zu gewährleisten:

RaumE (lx)
Verkehrswege und Flure ohne Fahrzeugverkehr50 lx
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr im Bereich von Absätzen und Stufen100 lx
Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr150 lx
Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge100 lx
Laderampen, Ladebereiche150 lx
Begehbare Unterflurtunnel, Wartungsgänge50 lx
Halleneinfahrten Tagesbetrieb (Übergangsbereich im Gebäude)400 lx
Nachtbetrieb (Übergangsbereich vor dem Gebäude)50 lx

(Auszug aus Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A 3.4, Anhang 2)

Flure und Gänge 

Für eine sichere Nutzung von Fluren und Gängen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Lichte Mindestbreiten
Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen

bis 5 Personen

bis 20 Personen

0,80 m

0,90 m

Lichte Mindestbreiten von Verkehrswegen

bis 5 Personen 

bis 20 Personen

0,90 m

1,00 m

(Auszug aus Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A 1.8, Tabelle 2)

Hinweis: In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Verkehrswege für bis 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder betrieben werden. Für Durchgänge von Türen gilt bis zum genannten Datum ein Maß von 0,85 m (siehe Tabelle 2 Verkehrswege ASR A 1.8).

 
  • Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, soll deren Steigung 6 % nicht übersteigen (Begründung: Schieben schwerer Gegenstände, Rollstuhlfahrende).
  • Verkehrswege sollen eben und trittsicher sein. Stolperstellen und Höhenunterschiede von mehr als 4 mm sind zu vermeiden.
  • Anstatt mit Ausgleichsstufen sollten Niveauunterschiede, soweit wie möglich, über Rampen ausgeglichen werden. Schwellen oder Ausgleichsstufen stellen Stolperstellen und Verkehrsbehinderungen dar und sollten möglichst vermieden werden.
  • Türen von Arbeitsräumen müssen entweder nach innen aufschlagen, oder bei der Öffnung nach außen müssen die Türen nach Möglichkeit zurückgesetzt sein. Der Einschlag in den Verkehrsraum darf maximal 0,50 m betragen (Begründung: Begrenzung der Verkehrsbehinderung).
  • Rutschhemmung der Bodenbeläge (siehe Kapitel Rutschhemmung).
  • Beleuchtungsstärken (siehe Kapitel Beleuchtung).

Sicherungen gegen Absturz

Verkehrswege und Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen, müssen mit Umwehrungen versehen sein. Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1,00 m (in den Landesbauordnungen kann die Absturzgefahr unter Umständen schon bei geringeren Höhendifferenzen definiert werden) vorhanden ist.

An Geländer oder andere Umwehrungen sind folgende Mindestanforderungen zu stellen:

  • Geländer müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Bei Absturzhöhen über 12,00 m müssen Geländer 1,10 m hoch sein. Von dieser Höhe kann abgewichen werden, wenn durch die Breite (größer 0,20 m) der Umwehrung (z. B. bei Fensterbrüstungen) ein zusätzlicher Schutz gegeben ist. Sie müssen im Allgemeinen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Oberkante eine ausreichende Horizontallast aufgenommen werden kann.
  • Geländer müssen mindestens eine Fußleiste mit einer Höhe von 0,05 m (mit Ausnahme im Verlauf von Treppen), eine Knieleiste in 0,50 m Höhe und eine Handleiste (Handlauf) in 1,00 m Höhe aufweisen. Das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben ist dem Knieleistengeländer vorzuziehen.
  • Sofern Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gemäß DIN 18008 Teil 4 „Glas im Bauwesen – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasung, dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Fensterflächen, die bis zum Boden reichen, z. B. in Treppenhäusern. Für Umwehrungen und Brüstungen eignen sich ESG, VSG und Glassteine. Bei Umwehrungen und Brüstungen über Aufenthalts- und Verkehrsbereichen wird VSG-Verglasung empfohlen.

Innenraumtreppen

Treppenhaus einer Rettungswache über mehrere Stockwerke©UK NRW | BGW

Treppen gehören zu Verkehrs- und Rettungswegen in einer Rettungswache und müssen deshalb durch eine sichere Gestaltung eine gute Begehbarkeit gewährleisteten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Treppe Teil des Alarmweges ist und durch schnelles Laufen auf ihr ein besonders hohes Verletzungsrisiko besteht.

Folgende Mindestanforderungen sind für sicherheitsgerechte Treppen zu erfüllen:

  • Einhaltung der erforderlichen Breite. Hierzu wird die in ASR A1.8 nur für Verkehrswege gültige notwendige Breite anhand der Personenzahl auch für die Breite des Treppenlaufs empfohlen. Die nutzbare Breite von Treppen und Treppenabsätzen muss mindestens 1,50 m betragen. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einschränken.
  • Die Anforderungen an Rettungswege (siehe Kapitel Flucht- und Rettungswege) müssen berücksichtigt werden.
  • Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf muss ein Zwischenpodest angeordnet werden.
  • Auftritte müssen zwischen 26 cm bis maximal 32 cm breit und Steigungen von 14 bis maximal 19 cm hoch sein. Die Schrittmaßformel Auftritt + 2 x Steigung = 59 bis 65 cm soll eingehalten werden. Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen.
  • Ausgleichsstufen sind nicht zulässig.
  •  
  • Unter Berücksichtigung der Unfallgefahren sind Treppen mit geraden Läufen solchen mit gewendelten Läufen oder gewendelten Laufteilen vorzuziehen. Treppen im Verlauf von Hauptfluchtwegen (nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“) müssen über gerade Läufe verfügen.
  • Die Abstände des Treppenlaufs zu Wänden und Absturzsicherungen dürfen maximal 5 cm betragen.
  • Der Abstand zu Türen muss mindestens 1 m betragen.
  • Bei Türen, die in Richtung Treppe aufschlagen muss der Treppenabsatz mindestens Türbreite plus 0,50 m tief sein (oder bei barrierefreiem Bauen zusätzlich 1,00 m zur Türbreite).
  • Es müssen den Gegebenheiten angepasste trittsichere Stufen und Bodenbeläge mit ausreichender Rutschhemmung (mindestens R 9) ausgewählt werden. Dies gilt auch für Feuchtbereiche. Durch die Reinigung darf die Rutschhemmung nicht beeinträchtigt werden.
  • Um dem Abrutschen und Hängenbleiben an den Stufenvorderkanten vorzubeugen, sollen deren Radien zwischen 2 mm und 10 mm liegen.
  • Die Wahrnehmung speziell der Stufenkante ist erforderlich, um Stolpern, Abrutschen und Umknicken an der Kante zu vermeiden. Dazu haben sich folgende Möglichkeiten bewährt:
    • Farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt- und Setzstufe
    • Stufenkanten, die sich kontrastreich vom übrigen Stufenbelag absetzen
    • Grober Oberflächenschliff der Kante bei Natur- und Betonwerksteinstufen, profilierte Formfliesen als Kante bei Fliesenbelägen
    • Farblich abgesetzte Kantenprofile bei elastischen Bodenbelägen
  • Es ist die im Treppenbereich vorgegebene Nennbeleuchtungsstärke von 100 lx einzuhalten.

Absturzsicherungen

An Treppen sind Absturzsicherungen und Umwehrungen mit mindestens 1,00 m Höhe und ab einer Absturzhöhe von 12,00 m mit einer Mindesthöhe von 1,10 m anzubringen. Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben ist dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Der lichte Abstand zwischen den Füllstäben darf dabei nicht mehr als 18 cm betragen (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“).

Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie an der Mindesthöhe einer Aufnahme einer Horizontalkraft von 500 N/m standhalten.

Handläufe

  • Handläufe müssen an Treppen mit mehr als vier Stufen angebracht werden, falls die jeweilige Landesbauordnung dies nicht schon bei geringerer Stufenzahl fordert.
  • Bei einer Stufenbreite ab 1,50 m sind Handläufe an beiden Seiten erforderlich.
  • Handläufe sollen keine offenen Enden aufweisen und nicht unterbrochen sein.
  • Handläufe sind nicht tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm mit einem Seitenabstand zu anderen Bauteilen von mindestens 5 cm anzubringen.
  • Die Handlaufbreite soll zwischen 2,5 und 6 cm betragen.

Gegebenenfalls sind weitere Anforderungen und/oder Abweichungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder zu berücksichtigen.

Stand: 03/2023
Webcode: w5