eine Rettungswache mit Blick auf den Eingangsbereich ©UK NRW | BGW

RW Planung von Neu- und Umbauten

Allgemeines

Das Einsatzaufkommen im Rettungsdienst hat in Deutschland in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies führte insgesamt zu einer Aufstockung des Personals. Auch der Anteil der weiblichen Einsatzkräfte ist auf derzeit ca. 30 % angestiegen. Des Weiteren haben die technische Weiterentwicklung und der wachsende Platzbedarf in den Fahrzeugen bewirkt, dass auch diese größer geworden sind. Die genannten Fakten haben zur Folge, dass viele Rettungswachen den sicherheitstechnischen und hygienischen Anforderungen nicht mehr genügen.

Gefährdungen durch z. B. zu kleine Stellplatzgrößen für Fahrzeuge, fehlende Absaugungen für Dieselmotoremissionen, zu enge Verkehrswege, nicht baulich getrennte Umkleideräume, die sich teilweise in der Fahrzeughalle befinden, oder nicht rutschhemmende Fußböden führen in bestehenden Rettungswachen oft zu konkreten Gesundheitsgefahren. Die Folge ist, dass die Probleme häufig nur durch einen Um- oder Neubau gelöst werden können.

Bauplanung – Gefährdungsbeurteilung

Bereits bei der Planung von Rettungswachen sind die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bzw. des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Kostenaufwand behoben werden. Verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ist der Arbeitgeber. Grundsätzlich ist vor Beginn der Neu- und Umbauplanung eine Gefährdungsbeurteilung gemäß der Regel für Arbeitsstätten V 3 (ASR V3)[562] zu erstellen. Dabei muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt und dokumentiert wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere betriebliche Führungskräfte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

eine Rettungswache mit Blick auf ihre Fahrzeughallen©UK NRW | BGW

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten sind in Bezug auf das Einrichten (z. B. Neu- und Umbau) sowie auf das Betreiben (z. B. Nutzung) unterschiedliche Sachverhalte von Bedeutung.

Bei Neu- und Umbau einer Rettungswache erfolgt die Gefährdungsbeurteilung in der Form, dass die zu berücksichtigenden Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bereits in der Planung überprüft werden. Grundlage dafür sind im Wesentlichen die Arbeitsstättenverordnung, die Regeln für Arbeitsstätten sowie die neue DIN 13049 „Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlage“, August 2017, [1872] mit Hinweisen zum Raumangebot und zu Raumgrößen. Weitere relevante Vorschriften und Informationen werden im Kapitel Hinweise zum Regelwerk genannt.
Hilfreich sind auch die Artikel in diesem Portal, die die baulichen Anforderungen der einzelnen Arbeitsbereiche praxisgerecht beschreiben.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine bauliche Anlage zur Nutzung als Arbeitsstätte zu mieten oder zu erwerben, so ist es angezeigt, vor der Einrichtung des Objekts anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Vorgaben der ArbStättV eingehalten werden können. Sonst ist ggf. keine oder nur eine eingeschränkte Nutzung möglich (ASR V3). [562]

Bauarbeiten
der Gang einer Rettungswache mit Blick auf die Toilettentüren©UK NRW | BGW

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren (siehe RAB30 -Geeigneter Koordinator- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) [1944] zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen, sofern er über die notwendige Eignung verfügt. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden. Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator


ein Zugangstor zum Gelände einer Rettungswache©UK NRW | BGW
Baugenehmigungsverfahren

Bei der Planung von Arbeitsstätten (Rettungswachen, Feuerwehrhäuser usw.) müssen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Für Arbeitsstätten besteht jedoch kein eigenständiges baurechtliches Genehmigungsverfahren. In der Vergangenheit musste im Baugenehmigungsverfahren die Arbeitsschutzverwaltung NRW durch die Bauaufsichtsbehörde einbezogen werden. Seit 2013 gibt diese Behörde keine fachlichen Stellungnahmen im Zuge von Baugenehmigungsverfahren mehr ab. So führt der Erlass des MBWSV vom 08.03.2013 (– Az.: VIA3-100 –), der zuvor mit dem für Fragen des Arbeitsschutzes zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW abgestimmt wurde, u. a. aus:

„Es ist daher künftig in der Weise zu verfahren, dass die Bauaufsichtsbehörden Baugenehmigungen ohne Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden mit dem Hinweis erteilen, dass die Belange des Arbeitsschutzes von den

Bauherrinnen und Bauherren zu beachten sind. Entsprechend §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes können die Bauherrinnen und Bauherren bei der Erfüllung der Anforderungen des Arbeitsschutzes auf die Beratung von Betriebsärzten/innen und Sicherheitsfachkräften zurückgreifen…“

Beratung
die Außenfassade einer Rettungswache mit Blick auf die Eingangstür©UK NRW | BGW

Bei der Planung von Neu- oder Umbaumaßnahmen sollten die Verantwortlichen mit

  • ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • der betriebsärztlichen Betreuung,
  • der Leitung der Rettungswache,
  • der bzw. Sicherheitsbeauftragten,
  • der Personalvertretung und
  • der Planerin bzw. dem Planer

von Anfang an eng zusammenarbeiten.

Die Wachleitung und nicht zuletzt Sicherheitsbeauftragte können die Planerin bzw. den Planer in Bezug auf spezielle Abläufe und Erfordernisse im Rettungsdienst in den Planungsbesprechungen praxisnah unterstützen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt / die Betriebsärztin haben aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags auch die Verpflichtung, den Arbeitgeber bei der Planung und Ausführung von Betriebsstätten zu beraten (§ 6, Ziffer 1a, Arbeitssicherheitsgesetz). Dies ist umso wichtiger, da die staatlichen Aufsichtsbehörden in NRW (Arbeitsschutzverwaltung der Bezirksregierung) an dem Baugenehmigungsverfahren nicht mehr beteiligt sind.

Die Unfallkasse NRW als Unfallversicherungsträger ist ebenfalls nicht ins Baugenehmigungsverfahren eingebunden. Bei spezifischen Fragen zur Neu- und Umbauplanung beraten bei Bedarf die zuständigen Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW. Mithilfe der baulichen Informationen, die in diesem Portal enthalten sind, wird versucht, die Beratungsarbeit effizienter zu gestalten.


Die Informationsschrift der Architektenkammer NRW mit dem Titel „Arbeitsschutz-Relevanz bei der Planung von Arbeitsstätten“ [1943] ist sehr hilfreich, um Architektinnen und Architekten über die relevanten Arbeitsschutzvorschriften beim Bauen zu informieren und zu sensibilisieren.

Es werden dort u. a. die Technischen Regeln für Arbeitsstätten vorgestellt und es wird etwas zum Bestandsschutz und zum Baugenehmigungsverfahren ausgesagt und der Stellenwert und die Struktur des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks erklärt.

ein Versammlungsraum einer Rettungswache mit viereckigem Tisch und mehreren Stühlen©UK NRW | BGW
Auftragsvergabe

Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für den Auftraggeber gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform

(siehe Ziff. 2.4, DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“)

Bestandsschutz

Welche Anforderungen für bestehende Rettungswachen anzuwenden sind, wird in § 8 „Übergangsvorschriften“ der Arbeitsstättenverordnung definiert.

Wesentliche Punkte dabei sind:

  • Zeitpunkt der Errichtung der Arbeitsstätte bzw. Rettungswache
  • Definition „umfangreiche Änderungen“
  • Übergangsfrist 31.12.2020
  • Anhang II der Richtlinie 89/654/EWG [1945]
  • Definition „wesentliche Änderungen“
  • Ausnahmeregelung § 3a ArbStättV

Nachfolgend wird die Übergangsvorschrift in der Arbeitsstätten-Verordnung durch Kommentierungen und Erläuterungen für die Nutzerin bzw. den Nutzer praxisgerecht aufbereitet.

Soweit für Arbeitsstätten,

  1. die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
  2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.

Zur Klarstellung wird auf folgenden wichtigen Sachverhalt hingewiesen:
Die Bestandsschutzregelung ist seit 2016 befristet bis zum 31.12.2020. Danach unterliegen auch Alt-Arbeitsstätten in vollem Umfang den Vorgaben der ArbStättV (…)

(Bundesrat Drucksache 506/16 S. 30) (ArbStättV § 8 Übergangsvorschriften, Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, GewO, 2017, Rn. 1 c).

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang die Antwort der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12963 vom 02.09.2019) auf eine kleine Anfrage zum Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung und unter anderem vermutlich damit verbundenen erheblichen Investitionsmaßnahmen von Unternehmen. 


Es folgen Auszüge aus der oben genannten Drucksache:


Plant die Bundesregierung die Frist in § 8 ArbStättV zu verlängern, und wenn ja, bis wann?

Sollte sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung aussprechen, womit begründet sie dies?

Antwort der Bundesregierung:

Die Bundesregierung plant keine Verlängerung der Fristen nach § 8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 8 ArbStättV und die darin aufgeführten Übergangsvorschriften wurden im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens mit den betroffenen Kreisen ausführlich erörtert und insbesondere von den Sozialpartnern akzeptiert. Die Übergangsfristen in § 8 Absatz 1 ArbStättV sind mit einer Übergangszeit von 17 Jahren (2004 bis 2021) und einer festen Übergangsfrist, mit einem Vorlauf von fünf Jahren (2016 bis 2021), zeitlich ausreichend bemessen. 

Den betroffenen Betrieben wurde es somit ermöglicht, notwendige Angleichungen an die baulichen Anforderungen der ArbStättV innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens frei zu planen und umzusetzen, ohne sie dabei wirtschaftlich durch den Anpassungsbedarf zu überfordern.

Nach dem Auslaufen der Übergangsfrist werden mögliche Ungleichbehandlungen von Betrieben, die die Übergangsregelungen nicht für sich in Anspruch nehmen konnten, beseitigt, indem künftig für alle Arbeitsstätten ein einheitlicher Anforderungskatalog und ein einheitliches Schutzniveau gilt.

Frage Nr. 2:


Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Anzahl an Unternehmen und Arbeitsstätten, welche noch unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der ArbStättV fallen?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.

Frage Nr. 3:


Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer Anpassung dieser Arbeitsstätten an die ArbStättV anfallen?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Frage Nr. 4:


Wie viele Arbeitsstätten, welche ehemals unter § 8 fielen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 jährlich an die ArbStättV angepasst?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.

Frage Nr. 5:


Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Anpassung an die ArbStättV baulich nicht möglich ist? Wie viele solcher Fälle gibt es in Deutschland, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung diesen Unternehmen?

Antwort der Bundesregierung:

Der Bundesregierung sind Einzelfälle bekannt. Über die genaue Anzahl solcher Fälle liegen der Bundesregierung jedoch keine Angaben vor. In begründeten Einzelfällen können betroffene Betriebe Ausnahmegenehmigungen von den Anforderungen der ArbStättV nach § 3a Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragen.


Frage Nr. 6:


Bestehen Programme zur Unterstützung von Unternehmen auf Bundesebene, welche die Anpassung älterer Betriebsstätten an die ArbStättV zum Ziel haben? Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, solche Programme einzuführen? Wenn nein, warum?

Antwort der Bundesregierung:

Durch den ausreichenden zeitlichen Rahmen der Übergangsfristen in § 8ArbStättV wurde den betroffenen Unternehmen die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit gegeben. Den Arbeitgebern wurde es ermöglicht, die schrittweise Anpassung und die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen in den Betrieben unter klaren wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Aspekten durchzuführen.

Bestehende Förderprogramme (z. B. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und die Kreditanstalt für Wiederaufbau) sind zudem geeignet, die Arbeitgeber im Rahmen von geförderten Modernisierungsmaßnahmen bei der Umsetzung von erforderlichen Anpassungen von Arbeitsstätten zu unterstützen, um die Anforderung der ArbStättV zu erfüllen. (…)

Frage Nr. 8:


Wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Thematik des Fristablaufs der Übergangsregelung bereits behandelt? Wenn ja, welche Empfehlungen wurden hierbei ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht?

Antwort der Bundesregierung:

Die Thematik des Fristablaufens der Übergangsregelung wurde im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Arbeitsstätten diskutiert. Der Ablauf der Übergangsregelungen in § 8 ArbStättV wurde hierbei grundsätzlich nicht in Frage gestellt und es wurde keine Empfehlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder die Arbeitgeber ausgesprochen.

Frage Nr. 9:


Welche befristeten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Unternehmen bestehen neben der in § 8 ArbStättV dargelegten Regelung auf Bundesebene?

Antwort der Bundesregierung:

Bezogen auf den Bereich des Arbeitsschutzes bestehen folgende Übergangsregelungen:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) – Anhang 3.4 Absatz 3,
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) – § 24 Übergangsvorschriften sowie
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) – § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/12963 vom 02.09.2019).

Auch an dieser Stelle wird wiederholt auf die Beratungspflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, z. B. im Rahmen von Bauplanungen und deren aktive Einbindung durch den Träger der Feuerwehr hingewiesen!



Ausnahmen

§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (ArbStättV) [§]

(3) Die zuständige Behörde (NRW, Bezirksregierung - Staatliche Arbeitsschutzverwaltung)  kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

  1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
    Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.

    (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.

Verstoß gegen Vorschriften

Zur Ahndung von Verstößen gegen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wurde vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ein Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung- LV56 [1946] erstellt. Der Katalog bezieht sich auf vorhandene Arbeitsstätten und Baustellen.

Ein zentraler Punkt ist dabei die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Des Weiteren sind relevante Tatbestände: Fluchtwege, Absturzsicherungen, Erste Hilfe, Sanitärbereiche, Arbeiten mit Absturzgefahren etc.

Baufirmen, die gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen und mit einem Bußgeld von mehr als 200 Euro belegt werden, bekommen einen Eintrag in das Gewerbezentralregister. Dies bedeutet, dass sie ein Jahr von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Erst nach einem Jahr wird der Eintrag gelöscht.



Hinweise zum Regelwerk

Zur vorausschauenden und sicherheitsgerechten Planung von Rettungswachen sind u. a. die folgenden Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:

Staatliches Regelwerk :

Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV [2083]

Technische Regeln für Arbeitsstätten: [1903]

Technische Regeln für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren, (TRGS 554) [1641]

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, (TRBA 250) [1420]

Technische Regeln für Gefahrstoffe – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, (TRGS 510) [61]

Regelwerke der DGUV:

Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, DGUV Regel 108-003 [53]

Treppen, DGUV Information 208-005 [112]

Sicherheit im Feuerwehrhaus, DGUV Information 205-008 [1612]

DIN Normen:

DIN 13049 „Rettungswachen - Bemessungs- und Planungsgrundlage“-  August 2017 [1872]

Stand: 07/2023
Webcode: w1