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RW Verantwortliche für den Arbeitsschutz🔈

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Dem Unternehmer obliegt die „Fürsorgepflicht“ für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb bzw. Unternehmen. Für den Unternehmer leitet sich daraus die Verpflichtung ab, Arbeitsplätze so einzu­richten und Arbeiten so zu organisieren, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Diese Fürsorgepflicht des Unternehmers findet ihre Konkretisierung im Arbeitsschutzgesetz.

Das  Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer  zu einem präventiv ausgerichteten und ganzheitlichen Arbeits­schutz und zur Entwicklung hierfür geeigneter innerbetrieblicher Strukturen inklusive der Bereitstellung der erforderlichen Mittel (§ 3 Absatz 2; § 4 Absatz 4 und § 5 Arbeitsschutzgesetz).

In Hilfeleistungsunternehmen, z. B. der Malteser-Hilfsdienst und Johanniter-Unfall-Hilfe sowie des Arbeiter-Samariter-Bundes, wird die Funktion des Arbeitgebers bzw. Unternehmers von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer ausgefüllt. Sie oder er ist als Unternehmer ver­antwortlich für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und hat die Pflichten aus den Arbeitsschutz­vorschriften umzusetzen.

Werden Hilfeleistungsunternehmen als Dienstleister z. B. für die Berufsfeuerwehr einer Stadt tätig, dann schließt die Geschäftsführerin bzw. der Ge­schäftsführer mit dem Auftraggeber einen Vertrag (Dienst­vertrag) zur Durchführung des Rettungsdienstes ab. Diese Konstellation ändert nichts an ihrer oder seiner Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Für den Rettungsdienst in Trägerschaft eines Kreises ist der Unternehmer die Landrätin bzw. der Landrat. Geleitet wird der Rettungsdienst in einer Kreisbehörde in der Regel von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter für den Rettungsdienst.

Bei der Berufsfeuerwehr einer Stadt oder bei der freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, wo z. B. angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst eingesetzt werden, ist der Unternehmer die Bürgermeisterin bzw. Oberbürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister.

zwei Rettungssanitäter sprechen miteinander©UK NRW | BGW

Die Durchführung des Rettungsdienstes steht in der Verant­wortung der Amtsleiterin oder des Amtsleiters der Berufsfeuerwehr oder der frei­willigen Feuerwehr.

Im Arbeitsschutzgesetz werden in § 13 Personen benannt, die dem Unternehmer in der Verantwortung gleichgestellt sind, wenn sie mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Begrenzt wird die Verantwortung durch den Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Dazu zählen z. B. die Dienststellenleiterin oder der Dienstellenleiter einer Hilfe­leistungsorganisation, die Amtsleiterin oder der Amtsleiter der Berufsfeuerwehr oder die Fachbereichsleiterin bzw. der Fachbereichsleiter für den Rettungsdienst eines Kreises.

Da der Unternehmer nicht alle Pflichten, die sich aus den Ar­beitsschutzvorschriften für ihn ergeben, allein erfüllen kann, hat der Gesetzgeber dem Unternehmer zur Unterstützung die Arbeitsschutzorganisation zur Seite gestellt. In dieser Organi­sation haben die verschiedenen Akteurinnen und Akteure unterschiedliche Funktionen und tragen unterschiedliche Verantwortung.

Zur Arbeitsschutzorganisation gehören:

  • Führungskräfte
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Sicherheitsfachkraft
  • Betriebsärztin oder Betriebsarzt
  • Betriebsrat/Personalrat
  • Sicherheitsbeauftragte

Die Führungskräfte übernehmen in ihrem Verantwortungs­bereich die Fürsorgepflichten des Unternehmers für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Die Führungskräfte

  • informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel über neue Medizin­produkte und Arbeitsmittel, aber auch wenn sich Arbeits­abläufe oder Arbeitsverfahren ändern
  • setzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation und ihren persönlichen Voraussetzungen wie körperliche und geistige Konstitution oder Alter ein
  • weisen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihre Aufgabenbereiche ein
  • führen Begehungen der Arbeitsbereiche durch
  • beaufsichtigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • haben sich die erforderlichen Kenntnisse zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu verschaffen
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Neben diesen allgemeinen Fürsorgepflichten hat der Unter­nehmer aber auch sehr konkrete Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz, die sog. Unternehmerpflichten, die sich aus den Arbeitsschutzvorschriften ergeben.

Beispiele für Unternehmerpflichten sind:

  • eine Gefährdungsbeurteilung für alle Bereiche zu erstellen
  • festgestellte Mängel beseitigen
  • arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen
  • Betriebsanweisungen erstellen oder bereitstellen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterweisen
  • geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
  • geeignete Hilfsmittel für den Transport der Patientinnen und Patienten bereitstellen
  • Maßnahmen zur Prävention von Übergriffen
  • Arbeitsunfälle dokumentieren

Da die oder der Geschäftsführer(in)/Fachbereichsleiter(in)/Amtsleiter(in) etc. diese Unternehmerpflichten nicht allein umsetzen kann, ist es erforderlich, die Aufgaben und Pflichten, aber auch die notwendigen Befugnisse auf zuverlässige und fachkundige Führungskräfte vor Ort zu übertragen.

Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen diese Pflichten und Befugnisse beschrieben und schriftlich über­tragen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sowohl für den Unternehmer als auch für jeden anderen, der eine Pflichtenübertragung durchführt, gilt, dass es keine „Frei-Delegation“ gibt, die Ihn gänzlich von der Verantwortung entbindet.

Mit der Pflichtenübertragung gibt der Unternehmer oder die Führungskraft zwar die bei ihm begründete Handlungsverant­wortung aus der Hand, dafür wird jedoch die Überwachungs­verantwortung für die richtige Aufgabenübertragung, perso­nelle Auswahl und die Aufsichtsführung übernommen.

Wer Verantwortung trägt, kann auch zur Verantwortung gezogen werden. Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvor­schriften, Anordnungen der Aufsichtsbehörden, durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten können auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften Konsequenzen erfolgen:

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Zivilrecht
  • Arbeitsvertragsrecht

Die Unfallversicherungsträger können auf Grundlage des Ordnungswidrigkeiten- und des Zivilrechtes tätig werden.
Bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften, Anord­nungen, Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Bestellung und Überwachung von Führungskräften liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und es kann ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld erhoben werden.

Zivilrechtlich kann bei verursachten Körperschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln entstanden sind, die Verursacherin bzw. der Verursacher durch den Unfallversicherungsträger in Regress genommen werden.


zwei Rettungssanitäter mit FFP2-Masken©UK NRW | BGW

Der Beschäftigte ist im Rahmen seiner Eigenverantwortung verpflichtet, für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Ar­beit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Er hat den Weisungen des Unternehmers zu folgen, soweit es sich nicht um sicherheitswidrige Weisungen handelt (§ 15 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1).

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sind die Beraterinnen und Berater des Unternehmers und seiner Führungs­kräfte in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie tragen keine Verantwortung für die Durchführung von Maß­nahmen, aber sie sind verantwortlich für ihre fach- und sachgerechte Beratung.

Der Personal- bzw. Betriebsrat ist mit einer Reihe von Mitbestimmungsrechten und Pflichten im Arbeitsschutz ausgestattet und hat die Aufgabe, sich für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen.

Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, den Unter­nehmer bzw. die Vorgesetzten bei der Erfüllung der Pflichten im Arbeitsschutz zu unterstützen. Sie oder er sollte festgestellte Mängel direkt an den zuständigen Vorgesetzten melden und Vorschläge zu ihrer Beseitigung machen sowie seine Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen motivieren, sicherheitsgerecht zu arbeiten und die Weisungen der Vorgesetzten zu beachten. Die Tätigkeit der bzw. des Sicherheitsbeauftragten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie oder er trägt keine Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen im Arbeitsschutz.

Letztlich müssen Probleme im Arbeitsschutz zusammen mit den genannten Akteuren im Arbeitsschutzausschuss be­sprochen und Lösungen gefunden werden. Dieser Ausschuss muss nach Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes mindes­tens vierteljährlich tagen und setzt sich zusammen aus dem Unternehmer bzw. seinem Vertreter, Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Sicher­heitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter oder Sicherheitsbeauftragte, Personal- bzw. Betriebsrat.

Stand: 08/2024
Webcode: w54