RW Rückwärtsfahren 🔈
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Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden. Kann dies nicht sichergestellt werden, muss durch einen Sicherungsposten bzw. eine einweisende Person eingewiesen werden. Diese Funktion kann nur von einer einzigen Person wahrgenommen werden, auf die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer sich konzentriert.
Beim Rückwärtsfahren muss sich die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat sie oder er sich einweisen zu lassen.
Sicherungsposten dürfen sich nur im Sichtbereich der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen. Der Sicherungsposten muss für die Fahrerin bzw. den Fahrer gut sichtbar sein. Dieses kann durch Warnwesten oder auch durch die geeignete Einsatzkleidung der Feuerwehr sichergestellt werden.
§ 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.