ein Gefahrstofflagercontainer einer Rettungswache mit der Aufschrift "GAS MAGAZIN" ©UK NRW | BGW

RW Gefahrstofflagerung

In Rettungswachen haben Mitarbeitende Kontakt mit verschiedenen Gefahrstoffen. Die Desinfektion von Rettungsdienstfahrzeugen wird nach Vorgaben des Hygieneplans durch eine Wischdesinfektion mit Flächendesinfektionsmitteln und in besonderen Fällen auch durch eine Formaldehyd-Begasung durchgeführt. Des Weiteren müssen Beschäftigte regelmäßige Händedesinfektionen durchführen.

Medizinischer Sauerstoff, Wasch- und Desinfektionsmittel für Waschmaschinen, Fahrzeug- und Gebäudereinigungsmittel sowie Kraftstoffe werden vorgehalten und gelagert. Da genannte Betriebsstoffe als Gefahrstoffe eingestuft werden, gibt es entsprechende Anforderungen an die Lagerung.

Da bauliche Anforderungen an die Gefahrstofflagerung in einem sehr komplexen Regelwerk beschrieben werden, ist zu empfehlen, die Fachkraft für Arbeitssicherheit frühzeitig bei der Planung zu beteiligen.

Für den Umgang mit Gefahrstoffen ist der Unternehmer verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, um Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen. Des Weiteren sind Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen vorzuhalten, auf deren Grundlage Mitarbeitende zu unterweisen sind. Zur Ermittlung, welche Art und Menge von Gefahrstoffen wo in der Rettungswache gelagert werden, ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen.

Lagerungsverbot

ein Container zur Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Gelände einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Gefahrstoffe dürfen nicht an Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung Beschäftigter oder anderer Personen führen kann.

Solche Orte sind u. a.

  • Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe
  • Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte

Lagerorte

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gefahrstoffe sicher im Betrieb zu lagern. Je nach Art und Menge der Gefahrstoffe sind entsprechende Lagerungsbedingungen zu erfüllen. Folgende Lagermöglichkeiten sind zulässig:

Arbeitsplatz

Die Gefahrstoffverordnung begrenzt die Menge an Gefahrstoffen am Arbeitsplatz, und zwar auf die "Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist". Dies entspricht z. B. dem Tagesbedarf oder dem Bedarf für die Dauer einer Schicht (§ 8 (1), Ziff. 6 GefStoffV). Ziel ist, Dauer und Ausmaß der Exposition am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten und damit Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern.

Sicherheitsschrank

Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, flüssiger Gefahrstoffe, die keine entzündbaren Flüssigkeiten sind, fester Gefahrstoffe, Druckgaskartuschen sowie Aerosolpackungen werden Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1 verwendet. Die Einteilung der Typen erfolgt nach der Feuerwiderstandsfähigkeit der Sicherheitsschränke.

Für die Lagerung von Druckgasflaschen werden Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-2 verwendet. Die Feuerwiderstandsfähigkeit wird hier in G-Typen angegeben.

Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als eigener Brandabschnitt. Somit bietet eine Lagerung in Sicherheitsschränken folgende Vorteile:

  • Erfüllung von Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes (die Verwendung von Sicherheitsschränken wird auch für Kleinmengen entzündbarer Flüssigkeiten empfohlen)
  • Aufstellung in Arbeitsräumen, z. B. in der Fahrzeughalle, zulässig
  • Bei Verwendung mehrerer Sicherheitsschränke ist eine Separatlagerung in einem Lagerraum möglich
  • Aufstellung in Fluren nach Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren bei Einhaltung der Fluchtwegebreite grundsätzlich möglich
  • Reduzierung des innerbetrieblichen Transports von Gefahrstoffen und des damit verbundenen Risikos

Werden vorhandene Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 20 Minuten nach der ehemaligen DIN 12925‑1 weiter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten verwendet, so ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darzulegen, wie eine gleichwertige Sicherheit zu Sicherheitsschränken gemäß Absatz 2 und 4 erreicht wird (TRGS 510 Anhang 1 A.1.2 Nr. 5).

Sicherheitsschränke mit technischer Lüftung

Das Innere eines Sicherheitsschranks mit technischer Lüftung ist zonenfrei, wenn  

  • Behälter dicht verschlossen sind,
  • eine regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit stattfindet,
  • das Öffnen der Behälter ausgeschlossen ist (kein Abfüllen oder Umfüllen und keine Probenahme) und die Behälter außen nicht durch entzündbare Flüssigkeiten benetzt sind.

Sind diese Bedingungen nicht alle erfüllt, so ist im Inneren des Sicherheitsschrankes eine Zone 2 festzulegen. Im Arbeitsraum ist um technisch belüftete Sicherheitsschränke herum keine Zone festgelegt, sofern nicht durch andere Emissionsquellen im Raum eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Das Innere der Abluftleitung ist in die gleiche Zone einzustufen wie das Innere des Sicherheitsschrankes.

Sicherheitsschrank ohne technische Lüftung

Bei einem Sicherheitsschrank ohne technische Lüftung entspricht das Innere einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 2, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Sind nicht alle Bedingungen erfüllt, entspricht dies einer Zone 1. Der Bereich um Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung ist keine Zone, wenn im Inneren Zone 2 vorliegt. Ist das Innere des Sicherheitsschrankes jedoch in Zone 1 eingestuft, so ist der Umkreis von mindestens 2,5 m um den Sicherheitsschrank herum bis zu einer Höhe von mindestens 0,5 m über dem Fußboden explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.

Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist für Sicherheitsschränke immer erforderlich, es sei denn, die Flammpunkte der gelagerten Gefahrstoffe sind sicher unterschritten.

Zusammenlagerung im Sicherheitsschrank

Zusammenlagerungsregeln gemäß TRGS 510 Ziffer 13 sind erst ab 200 kg je Lagerklasse und 400 kg Gesamtlagermenge zu beachten. Diese Mengen werden in einem Sicherheitsschrank nicht erreicht. Aber auch bei der Lagerung geringerer Mengen können sie als Orientierungshilfe bei der Gefährdungsbeurteilung dienen. Aufgrund der Gefährdungserhöhung wird empfohlen, entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, z. B. nicht mit Gefahrstoffen, die zur Entstehung von Bränden führen können, zusammen zu lagern.

Bestimmte Gefahrstoffe dürfen nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Dies sind entzündbare Gefahrstoffe, die mit H224 gekennzeichnet sind, sowie solche mit Zündtemperaturen unter 200 °C (beispielsweise Diethylether oder Schwefelkohlenstoff).

Prüfung
Sicherheitsschränke sind als sicherheitstechnische Anlage bzw. Einrichtung regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Jährlich wiederkehrend ist die Lüftung des Sicherheitsschrankes durch eine zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.
Die Explosionssicherheit ist alle sechs Jahre zu prüfen.

Hinweis: Der vorstehende Text zum Thema „Sicherheitsschrank“ ist auszugsweise der DGUV Information 213-085, Lagerung von Gefahrstoffen entnommen.

Lagerräume für Kleinmengen

Kleinere Mengen an Gefahrstoffen können auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagerräumen und Sicherheitsschränken unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510 Ziffer 4.1 und 4.2 aufbewahrt werden.

Entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten (H226, H225, H224) dürfen außerhalb von Lagern in zerbrechlichen Behältern (z. B. aus Glas, Porzellan oder Steinzeug) bis maximal 2,5 Liter Fassungsvermögen je Behälter beziehungsweise in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 Liter Fassungsvermögen je Behälter gelagert werden. Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter dürfen ein Fassungsvermögen bis maximal 20 Liter haben. In der Regel erfüllen die angelieferten Originalbehältnisse die gefahrgutrechtlichen Anforderungen.

Leicht entzündbare (H225) und extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) dürfen in solchen Behältern bis zu einer Gesamtmenge von maximal 20 Kilogramm außerhalb von Lagern gelagert werden; davon dürfen aber nicht mehr als 10 Kilogramm extrem entzündbar (H224) sein.

Entzündbare Flüssigkeiten (H226) dürfen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm außerhalb von Lagern gelagert werden. Grundsätzlich sollte aber auch bei kleineren Mengen eine Lagerung in einem Sicherheitsschrank oder in einem Lagerraum angestrebt werden. Bei einer Gesamtmenge bis zu 1.000 Kilogramm sind die allgemeinen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß den Abschnitten 4 und 5 der TRGS 510 unter Einbeziehung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung zu treffen; die Stoffe müssen gegebenenfalls in mehreren Sicherheitsschränken oder im Gefahrstofflager gelagert werden.


Tabelle 1: Zulässige Lagermengen außerhalb von Lagern und Sicherheitsschränken unter Berücksichtigung von TRGS 510 Ziffer 4.2 

Einstufung/
 Eigenschaft

H-Satz

R-Satz

Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von
 Nr. 4.2 zulässig

Beispiele/Produkte

 

extrem
entzündbare

Flüssigkeiten

 

H 224

 

R 12

bis 10 kg

extrem

entzündbar

Desderman pure

(Händedesinfektionsmittel)

 

H 224

 

R 12

bis 10 kg

extrem

entzündbar

Ottokraftstoff

(Benzin)

 

leicht
entzündbare

Flüssigkeiten

H 225

R 11

 

bis 20 kg

 

Sterillium Virugard

(Händedesinfektionsmittel)

 

 

R 11

bis 20 kg

 

Skinsept F

(Sprüh-Hautdesinfektionsmittel)

entzündbare Flüssigkeiten

 

H 226

R 10 bis

 

bis 100 kg

Sterillium

(Händedesinfektionsmittel)

 

H226

 

R 10

 

bis 100 kg Incidin

 

Incidin Foam

(Sprühschaum-Desinfektionsmittel)

 

 

R 10 bis

 

bis 100 kg

 

Antifect n Liquid
(Flächendesinfektionsmittel)

 

 

R 10

bis 100 kg

 

Dieselkraftstoff

 

oxidierende Flüssigkeiten

und Feststoffe

 

H 272

 

R 8

 

bis 1 kg

Gigasept PAA

(Instrumentendesinfektionsmittel)

Gase in Druckgasbehältern

H 280

H 270

 

R 8

bis 2,5 l

 

Sauerstoff (verdichtet)

 


Gefahrstofflager im Innenbereich

Werden die Kleinmengengrenzen überschritten oder übersteigt die Gesamtnettomasse der gelagerten Gefahrstoffe 1500 kg, müssen Gefahrstoffe in Gefahrstofflagern aufbewahrt werden (Ziffer 5.1 (1) TRGS 510). Für die Lagerung von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkei­ten bis zu 200 kg beziehungsweise von entzündbaren Flüssigkei­ten bis zu 1.000 kg müssen die allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen zur Lagerung gemäß TRGS 510 Nr.4.1 und 4.2 beachtet werden. Die Lagerung größerer Mengen dieser drei Stoffgruppen unterliegen zusätzlichen umfangreichen Regelungen gemäß TRGS 510 Ziffer 12. So sind z. B. zusätzliche bauliche Maßnahmen nach TRGS 510 Ziffer 12.3 und ggfs. Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz nach Ziffer 12.6 zu beachten. Lagerbehälter müssen bei größeren Mengen gemäß TRGS 510 Ziffer 12.5 in Rückhalteeinrichtungen aufgestellt sein. 

Gefahrstofflager im Freien

ein Raum zur Lagerung von Gefahrstoffen einer Rettungswache wird durch einen Zaun vom Außengelände separiert©UK NRW | BGW

Der Bereich 0,2 m über der Oberkante der Rückhalteeinrichtung ist als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2 zuzuordnen. Außerhalb einer Rückhalteeinrichtung im Freien ist der Bereich bis zu einer Höhe von 0,2 m über Erdgleiche bis zu einem Abstand von 2 m von der Rückhalteeinrichtung explosionsgefährdeter Bereich und in Zone 2 einzuteilen (TRGS 510, 12.6.3).

Es sind Brandschutzabstände erforderlich, um benachbarte Anlagen und Gebäude gegen die Einwirkung eines Brandes im Lager zu schützen. Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt seinBrandschutzabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn bauliche Voraussetzungen gemäß Ziffer 12.4 (3) eingehalten werden.

Verbote und Kennzeichnung

Rauchen ist im Lager verboten.

In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten.

Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Verbotszeichen P003 „Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten“ gemäß ASR A1.3 hingewiesen werden.

Explosionsgefährdete Bereiche sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen D- W021 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ zu kennzeichnen (Anhang I Nummer 1.6 Absatz 5 GefStoffV und Anhang 1 Nummer 2 ASR A1.3). Hinweise zur Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen finden sich in den Abschnitten 10.4 und 12.6.

In der Regel sind solche Lager gegen unbefugtes Betreten zu sichern und mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

Zusammenlagerung 

Gefahrstoffe/Lagergüter dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine
Gefährdungserhöhung entsteht. Hinweise für eine mögliche Gefährdungserhöhung können sich z. B. ergeben aus  

  • Gefahrenhinweisen (H‑Sätze),
  • ergänzenden Gefahrenhinweisen (EUH‑Sätze) und
  • Sicherheitshinweisen (P‑Sätze).

Weitere Hinweise ergeben sich aus produktspezifischen Sicherheitsinformationen, wie
Sicherheitsdatenblättern oder Merkblättern der Unfallversicherungsträger.

Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden. Falls der Lieferant eine Lagerklassenzuordnung vorgenommen hat, können diese dem Sicherheitsdatenblatt Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 entnommen werden.
In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12 TRGS 510 Ziffer 13) wird für jede Lagerklassenkombination angezeigt, ob

  1. eine Zusammenlagerung erlaubt ist (+ und grün),
  2. eine Separatlagerung erforderlich ist (- und rot) oder
  3. Einschränkungen zu beachten sind, wie z. B. Getrenntlagerung (Nr. und gelb)

(TRGS 510 Ziffer 13).

Sauerstofflagerung

Grundsätzliches

mehrere Gasflaschen stehen nebeneinander©UK NRW | BGW
  • Lagerung nicht in der Nähe von Wärmequellen oder in der Sonne
  • Sichern gegen Umfallen und Herabfallen
  • Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung zu schützen, z. B. mit einer Schutzkappe oder einem Schutzkorb/-kragen
  • Lagerung nicht in der Nähe von Gruben, Kanälen oder Abflüssen zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie Kellerzugängen

Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz selbst darf gemäß § 8 (1) Ziff. 6 GefStoffV nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tages-/Schichtbedarf vorhanden sein.

Kleinmengen
Außerhalb von speziellen Gefahrstofflagerräumen dürfen bis zu 50 kg maximal 1 Flasche Sauerstoff unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510 Nr. 5.2 gela­gert werden.

Sicherheitsschrank
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von min­destens 30 Minuten gelagert werden. Oxidierende Gase (gekennzeichnet mit H270 bzw. R8) oder entzündbare Gase (gekennzeichnet mit H220 oder
H221 bzw. R12) dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 10-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Geeignet sind insbeson­dere Sicherheitsschränke, die die Anforderungen nach EN 14470-2 erfüllen. Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken sind entsprechend den Angaben der Hersteller festzulegen.

Lagerraum im Innenbereich
Wird die Kleinmengengrenze (50 kg bzw. 1 Flasche Sauerstoff) überschritten, müssen Gasflaschen in einem Lagerraum aufbewahrt werden. Bei der Lagerung in Lagerräumen müssen

  • Lagerräume von angrenzenden Räumen feuerhemmend getrennt sein,

Abtrennungen feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht,

Außenwände von Lagerräumen mindestens feuerhemmend sein. Beträgt der Abstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

Dacheindeckungen ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein,

Fußbodenbeläge in Lagerräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter mindestens schwerentflammbar sein. Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern Sauerstoff muss der Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung oder Ausbreitung von Gasen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager oder Öffnungen in Wänden und Decken zu anderen Räumen befinden. Ferner dürfen sich dort auch keine Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen befinden (dies gilt auch für Lager im Freien) (TRGS 510 Ziffer 10.3).

Räume, in denen Druckgasbehälter gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungs­öffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1 % der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei Anord­nung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berück­sichtigt werden.

Ist eine ausreichende natürliche Lüftung nicht sicherzustellen, muss eine technische Lüftung mit zweifachem Luftwechsel installiert werden, die entweder ständig wirksam ist oder automatisch bei Überschreitung eines Grenzwertes ein­setzt. Die geforderte Größe der Lüftungsöffnung von mindestens 1 % der Bodenfläche des gesamten Lagerraumes kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern vorgese­hene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöff­nung unmittelbar am Lagerbereich befindet.

Werden mehr als 25 Druckgasflaschen in einem Lagerraum gelagert (s. Ziffer 10.3 (8) TRGS 510), darf der Raum nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben. Bei Lagerung in Räumen unter Erdgleiche sind Anforderungen gemäß TRGS 510 Ziffer 10.3 (4) zu beachten.

Lagerung im Freien
Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht.

Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrich­tungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhal­ten. Der Sicherheitsabstand kann durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Zusammenlagerung

Entzündbare flüssige Stoffe und Gase müssen separat gelagert werden.

Werden Druckgasflaschen zusammen mit anderen entzündba­ren Stoffen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Kartonagen etc., in Räumen gelagert, so muss der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt werden. Der Lagerbe­reich für entzündbare Stoffe ist dementsprechend festzule­gen. Zwischen Wand und Lagerbereich entzündba­rer Stoffe ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.

Die Zusammenlagerung ist nur zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgas­behälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brand­fördernden oder akut toxischen bzw. giftigen Gasen, gelagert werden.

Hinweis: Gase werden in die Lagerklasse 2A eingeordnet. In der TRGS 510 wird in der Tabelle 12 Ziffer 13.3 eine Übersicht zur Zusammenlagerung gegeben. Im Anhang 2 TRGS 510 wird die Zuordnung zu den Lagerklassen erläutert.

Organisatorische Maßnahmen

Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt empfiehlt Anwendenden notwendige Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen, um Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen. Gleichzeitig kann es bei der Informationsermittlung zu jeweiligen Stoffen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Ein weiteres Instrument, um den Überblick über alle Gefahrstoffe im Betrieb zu erlangen, stellt das Gefahrstoffverzeichnis dar. Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Instrument der Informationsübermittlung unter REACH und der GefStoffV innerhalb der Lieferkette.

Als Unternehmen müssen Sie dafür sorgen, dass zu allen eingesetzten Gefahrstoffen und Zubereitungen aktuelle Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Diese müssen vom Hersteller bzw. Lieferanten kostenlos und in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden und zwar bei der ersten Lieferung und jeder Änderung (z. B. geänderte gesetzliche Vorschriften, geänderte Rezepturen oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse).

Wichtig für Sie sind bei der Erstprüfung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren die unter Position 1.2 des Sicherheitsdatenblattes genannten zulässigen Verwendungen und jene, von denen abgeraten wird. Nicht erwähnte Verwendungszwecke sind verboten. Bitte halten Sie in solchen Fällen unbedingt Rücksprache mit Ihrem Lieferanten und weichen Sie auf ein anderes Produkt aus.

Weiter enthalten Sicherheitsdatenblätter Informationen über den Hersteller, die Zusammensetzung, Gesundheitsgefahren, Schutzmaßnahmen, Grenzwerte, Erste Hilfe, Lagerung, Transport, Entsorgung und mehr.

Insbesondere enthalten sie ausführliche Einstufungen des Gefahrstoff(gemisch)s. Die mit Piktogramm und Signalwort grob umrissene Gefahr wird mit der Gefahrenklasse, z. B. entzündbare Flüssigkeit, und der Gefahrenkategorie zur Schwere der Gefahr weiter untergliedert. Ergänzend kommen noch Gefahrenhinweise in Textaussagen dazu, die H-Sätze (und EUH-Sätze).

Ordnen Sie die Sicherheitsdatenblätter mit der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses. Mit Hilfe der Sicherheitsdatenblätter erarbeiten Sie Gefährdungsbeurteilungen für alle Ihre Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen fassen Sie in kurze wirklichkeitsnahe Betriebsanweisungen für Mitarbeitende zusammen.

Ein Muster für ein Sicherheitsdatenblatt finden Sie hier: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis der im Betrieb verwendeten chemischen Arbeitsstoffe ist Grundlage aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Handhabung, der Lagerung, dem Transport und der Entsorgung von Gefahrstoffen. Auch für eine sinnvolle Lagerverwaltung ist ein Überblick über die vorhandenen Bestände von grundlegender Bedeutung.

Eine Bestandsaufnahme der im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe unter Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten hat viele Vorteile. Zu große Lagerbestände werden erkannt und können reduziert werden. Nicht mehr benötigte Stoffe können entsorgt werden. Werden im Betrieb für den gleichen Zweck Stoffe von verschiedenen Herstellern verwendet, sollte nur noch ein Stoff beschafft werden. Dies ermöglicht meist durch den Kauf einer größeren Menge einen günstigeren Preis und vereinfacht die Führung des Gefahrstoffverzeichnisses. Anhand der Auflistung kann auch geprüft werden, ob Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, die möglicherweise besonderen Zusammenlagerungsbestimmungen unterliegen.

Sowohl die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) als auch die Gefahrstoffverordnung fordern von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer im Betrieb zu ermitteln, ob Gefahrstoffe eingesetzt werden oder entstehen, welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Auch hierfür wird als Grundlage aller Ermittlungen eine Liste der im Betrieb eingesetzten chemischen Arbeitsstoffe benötigt. Arbeitgebende verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes
  • Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt
  • Gefährliche Eigenschaften (Einstufung nach EG-Richtlinie und CLP-Verordnung)
  • Arbeitsbereiche
  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Konkrete Hinweise zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (BAuA).

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hinsichtlich der verwendeten Mengen und der Expositionssituation nur eine geringe Gefährdung vorliegt.

CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) Die CLP-VO regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Mit der Einführung neuer zusätzlicher Gefahrenklassen im April 2023 und der im Rechtsetzungsverfahren befindlichen Revision der CLP-VO wird das Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht weiterentwickelt. Für die Prävention von Gesundheitsgefahren sind die CLP-Gefahrenhinweise wichtige Informationen, die beachtet werden sollten.

Explosionsschutzdokument

Ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird gefordert, wenn ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können. Es muss erstellt werden, wenn die Ermittlung nach § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung ergibt, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte durch gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten oder entstehen können. Dies ist der Fall, wenn in einschlägigen Vorschriften für den vorliegenden Fall Ex-Zonen zugewiesen werden. Hilfreich zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ist die DGUV Information 213-106 Explosionsschutzdokument.

Stand: 07/2023
Webcode: w6