RW Gefahrstofflagerung
In einer Rettungswache haben die Mitarbeiter Kontakt mit verschiedenen Gefahrstoffen. Die Desinfektion von Rettungsdienstfahrzeugen wird nach Vorgaben des Hygieneplans durch eine Wischdesinfektion mit Flächendesinfektionsmitteln und in besonderen Fällen auch durch eine Formaldehyd-Begasung durchgeführt. Des Weiteren müssen die Mitarbeiter regelmäßige Händedesinfektionen durchführen.
Medizinischer Sauerstoff, Wasch- und Desinfektionsmittel für Waschmaschinen, Fahrzeug- und Gebäudereinigungsmittel sowie Kraftstoffe werden vorgehalten und gelagert. Da die genannten Betriebsstoffe als Gefahrstoffe eingestuft werden, gibt es entsprechende Anforderungen an die Lagerung. Zur Ermittlung, welche Art und Menge von Gefahrstoffen wo in der Rettungswache gelagert werden, ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen.
Da die baulichen Anforderungen an die Gefahrstofflagerung in einem sehr
komplexen Regelwerk beschrieben werden, ist zu empfehlen, die Fachkraft
für Arbeitssicherheit frühzeitig bei der Planung zu beteiligen.
Grundsätzliches
Gefahrstoffe dürfen nicht an Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.
Solche Orte sind u. a.
- Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe
- Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte
In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen (Sicherheitsschränke) erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
Giftige, sehr giftige, kanzerogene und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 müssen immer unter Verschluss oder so aufbewahrt werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Lagerung entzündbarer Stoffe
Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz selbst darf gemäß § 8(1), Ziff. 6 GefStoffV und Ziffer 4.1 (5) TRGS 510 nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tages-/Schichtbedarf vorhanden sein.
Kleinmengen
Geringe Mengen (siehe Tabelle) an Gefahrstoffen können auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagerräumen und Sicherheitsschränken unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510 Nr. 4.2 aufbewahrt werden.
Allgemeine Schutzmaßnahmen TRGS 510
- Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung
- nicht in lebensmittelgefäßenähnlichen Behältern
- nicht in Verkehrswegen (z. B. Treppen, Flucht- und Rettungswegen)
- in Arbeitsräumen nur in Einrichtungen nach Stand der Technik
- keine Zündquellen in der Nähe entzündbarer Gefahrstoffe
- Druckgaskartuschen nicht über 50 °C erwärmen
- entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen mit max. 2,5 l Volumen
- entzündbare Flüssigkeiten in nicht zerbrechlichen Gefäßen mit max.
10 l Volumen, hierbei max. 20 kg (H224, H225), davon max. 10 kg (H224)
(Lagerung in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 empfohlen) - Auffangwanne (Volumen ≥ größtes Gebinde) für flüssige Gefahrstoffe ggf. elektrostatisch ableitfähig
- Druckgaskartuschen, -behälter mit Entnahmeeinrichtung – wirksame Lüftung
- T, T+, akut toxische Gefahrstoffe Kategorie 1 bis 3 und KMR-Stoffe Kat.1A und 1B unter Verschluss aufbewahren, Zugang nur für fachkundiges Personal
- Gefahrstoffe nicht in der Nähe von Arznei- und Lebensmitteln aufbewahren
Einstufung/ | H-Satz | R-Satz | Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von | Beispiele/Produkte
|
extrem Flüssigkeiten
| H 224
| R 12 | bis 10 kg extrem entzündbar | Desderman pure (Händedesinfektionsmittel) |
| H 224
| R 12 | bis 10 kg extrem entzündbar | Ottokraftstoff (Benzin)
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leicht Flüssigkeiten | H 225 | R 11
| bis 20 kg
| Sterillium Virugard (Händedesinfektionsmittel) |
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| R 11 | bis 20 kg
| Skinsept F (Sprüh-Hautdesinfektionsmittel) |
entzündbare Flüssigkeiten
| H 226 | R 10 bis
| bis 100 kg | Sterillium (Händedesinfektionsmittel) |
| H226
| R 10
| bis 100 kg Incidin
| Incidin Foam (Sprühschaum-Desinfektionsmittel) |
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| R 10 bis
| bis 100 kg
| Antifect n Liquid |
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| R 10 | bis 100 kg
| Dieselkraftstoff
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oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
| H 272
| R 8
| bis 1 kg | Gigasept PAA (Instrumentendesinfektionsmittel) |
Gase in Druckgasbehältern | H 280 H 270
| R 8 | bis 2,5 l
| Sauerstoff (verdichtet)
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Sicherheitsschrank
In Arbeitsräumen können entzündbare Flüssigkeiten gemäß Anlage 3 TRGS 510 in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 gelagert werden.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit darf weniger als 90 Minuten, muss aber mindestens 30 Minuten betragen, wenn
- nur ein Schrank pro Nutzungseinheit/Brandabschnitt aufgestellt wird, bei mehr als 100 m² Nutzungseinheit/Brandabschnitt darf je 100 m2 ein Schrank aufgestellt werden oder
- eine automatische Löschanlage vorhanden ist.
Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) dürfen nur in belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Die Abluft muss an eine ungefährdete Stelle geführt werden (in der Regel durch den Anschluss an eine Abluftanlage, die ins Freie führt).
Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung sind im Inneren als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1 und im Umkreis von mindestens 2,5 m und einer Höhe von mindestens 0,5 m über Boden als Zone 2 auszuweisen. Es sind Maßnahmen gemäß Anlage 5, TRGS 510 „Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“, durchzuführen.
Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken sind entsprechend den Angaben der Hersteller festzulegen.
Gefahrstofflager
Werden die Gefahrstoffmengen der Tabelle 1 überschritten oder übersteigt die Gesamtnettomasse der gelagerten Gefahrstoffe 1500 kg, müssen die Gefahrstoffe in Lagern aufbewahrt werden (Ziffer 4.1 (3) und 4.3.1 (1) TRGS 510).
Für die Lagerung von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten bis zu 200 kg beziehungsweise von entzündbaren Flüssigkeiten bis zu 1.000 kg gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Lagerung gemäß TRGS 510 Nr. 4.2. Die Lagerung größerer Mengen dieser drei Stoffgruppen erfordern zusätzliche bauliche Maßnahmen nach TRGS 510 Nr. 5.2 (bauliche Anforderungen), 6.2 (Brandschutzmaßnahmen), Nr. 12 (Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten) und ggfs. Anlage 5 (Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz).
In Lagerräumen und in Lagern im Freien muss eine ausreichende Beleuchtung (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“) vorhanden sein. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagergutes, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird.
Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6 „Lüftung“) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist.
In der Regel sind solche Lager gegen unbefugtes Betreten zu sichern und mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
Zusammenlagerung
Sollen verschiedene Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, muss zusätzlich anhand der Lagerklasse der Gefahrstoffe geprüft werden, ob eventuell Zusammenlagerungsverbote oder -einschränkungen bestehen und zusätzliche bauliche Maßnahmen zu treffen sind.
Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und zum Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden (Hinweise zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen siehe TRGS 510 Nr. 7).
Die Zusammenlagerungsregeln sind erst ab 200 kg je Lagerklasse und 400 kg Gesamtlagermenge explizit vorgeschrieben. Aber auch bei der Lagerung geringerer Mengen können sie als Orientierungshilfe bei der Gefährdungsbeurteilung dienen.
Sauerstoffflaschenlagerung
Grundsätzliches
- Lagerung nicht in der Nähe von Wärmequellen oder in der Sonne
- Sichern gegen Umfallen und Herabfallen
- Lagerung nicht in der Nähe von Gruben, Kanälen oder Abflüssen zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie Kellerzugängen
- Lagerräume ohne Öffnungen in Wänden, Decken sowie zu Schornsteinen
Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz selbst darf gemäß § 8(1), Ziff. 6 GefStoffV Ziffer 4.1 (5) TRGS 510 nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge bzw. der Tages-/Schichtbedarf vorhanden sein.
Kleinmengen
Gasmengen kleiner gleich 2,5 l können auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagerräumen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 510 Nr. 4.2 gelagert werden.
Sicherheitsschrank
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Geeignet sind insbesondere Sicherheitsschränke, die die Anforderungen nach EN 14470-2 erfüllen. Sauerstoff gekennzeichnet mit H270 darf dabei nur in einem technisch belüfteten Sicherheitsschrank gelagert werden, der einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde aufweist. Höchstmengen für die Einlagerung in Sicherheitsschränken sind entsprechend den Angaben der Hersteller festzulegen.
Druckgaslager in Räumen
Für die Lagerung von Mengen, die größer als 2,5 l sind, müssen in Lagerräumen zusätzliche bauliche Maßnahmen gemäß TRGS 510 Nr. 10.3 berücksichtigt werden, wie z. B.
- feuerhemmende Abtrennung
- widerstandsfähige Dacheindeckung
- ausreichende Be- und Entlüftung
- Anforderungen an den Bodenbelag
- Mengenbegrenzungen bei benachbarten Räumen
Lagerräume müssen durch feuerhemmende Bauteile(F30) von angrenzenden Räumen getrennt sein.
Die Dacheindeckung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1 % der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden.
Ist eine ausreichende natürliche Lüftung nicht sicherzustellen, muss eine technische Lüftung mit zweifachem Luftwechsel installiert werden, die entweder ständig wirksam ist oder automatisch bei Überschreitung eines Grenzwertes einsetzt. Die geforderte Größe der Lüftungsöffnung von mindestens 1 % der Bodenfläche des gesamten Lagerraumes kann auf die für die Lagerung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern vorgesehene Bodenfläche bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Lagerbereich befindet.
Fußbodenbeläge müssen mindestens schwer entflammbar sein. Bei der Lagerung von mehr als fünf Druckgasbehältern Sauerstoff muss der Fußboden aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Werden mehr als 25 Druckgasflaschen in einem Lagerraum gelagert (s. Ziffer10.3 (8) TRGS 510), darf der Raum nicht unter oder über Räumen legen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Verbindungen zu angrenzenden Räumen sind nur zulässig, wenn diese Räume einen eigenen Rettungsweg haben.
Lagerung im Freien
Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe – von der offenen Seite her gemessen – nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht.
Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Der Sicherheitsabstand kann durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.
Zusammenlagerung
Entzündbare flüssige Stoffe und Gase müssen separat gelagert werden.
Werden Druckgasflaschen zusammen mit anderen entzündbaren Stoffen wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Kartonagen etc. in Räumen gelagert, so muss der Lagerplatz für Druckgasflaschen durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt werden. Der Lagerbereich für die entzündbaren Stoffe ist dementsprechend festzulegen. Zwischen der Wand und dem Lagerbereich der entzündbaren Stoffe ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Die Zusammenlagerung ist nur zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren/entzündlichen, oxidierenden/brandfördernden oder akut toxischen bzw. giftigen Gasen, gelagert werden.