durchsichtige Tore einer Fahrzeughalle einer Rettungswache ©UK NRW | BGW

FH Tore

Tore müssen so dimensioniert sein, dass Einsatzkräfte nicht durch Engstellen zwischen Torlaibung und bewegtem Fahrzeug gefährdet werden können. Diese Forderung wird erfüllt, wenn zwischen Fahrzeug und Gebäudeteilen (z. B. der Torkonstruktion) an beiden Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m und zwischen Fahrzeugoberkante und oberer Durchfahrtsbegrenzung ein Freiraum von mindestens 0,2 m verbleibt.

Fahrzeughallen sind mit schnelllaufenden, kraftbetätigten Toren zu versehen (vgl. DIN 14092-1, „Feuerwehrhäuser- Planungsgrundlagen“).

Es ist erforderlich, dass eine Toröffnung auch per Hand möglich ist. Auch im Notbetrieb muss die Öffnungsgeschwindigkeit 250 mm/s betragen. Die Notentriegelung zur Handbetätigung muss ohne Hilfsmittel vom Boden der Fahrzeughalle aus möglich sein.

Elektrische Torantriebe müssen frostgeschützt installiert werden, sodass auch im Winter die einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

ein weißes Tor einer Fahrzeughalle einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Bei der Verwendung von Toren, die nicht im Sichtfeld der Fahrerin bzw. des Fahrers sind, muss eine Signalanlage eindeutig anzeigen, wenn die lichte Durchfahrtshöhe sicher freigegeben ist.

Türen in kraftbetätigten Toren müssen barrierefrei sein. Schlupftüren in Toren sollten vermieden werden. Sind diese nicht zu vermeiden, sollten bevorzugt Schlupftüren in Toren eingesetzt werden, die keine Stolperstellen aufweisen. Lassen sich konstruktionsbedingt Stolperstellen nicht vermeiden, sind sie deutlich und dauerhaft als Gefahrstellen zu kennzeichnen. Sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.

Anforderungen an die sicherheitstechnische Gestaltung von Toren enthält die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 „Türen und Tore“. In der DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“ werden die Inhalte der Arbeitsstättenregel näher erläutert.

Folgende sicherheitstechnische Anforderungen werden dort u. a. benannt:

  • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen und Hinauslaufen über ihre Endstellung.
  • Erfolgt der Gewichtsausgleich von Torflügeln durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn bis in eine Höhe von 2,5 m verkleidet sein.
  • Anbringen von Griffen für ein sicheres Bewegen der Torflügel.
  • Lichtdurchlässige Flächen von Toren müssen bruchsicher oder gegen Eindrücken geschützt sein.
  • Vermeidung von Quetsch- und Scherstellen an Flügel und Gelenkstellen.
  • Senkrecht bewegte Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sein.
  • Senkrecht bewegte Flügel müssen mit Fangvorrichtungen gesichert sein.
  • Für die Sicherung seitlich zu öffnender Torflügel gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen (z. B. durch Windeinwirkung) müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen (z. B. Wandhaken) vorhanden sein, die keine Stolperstellen bilden.
  • Quetsch- und Scherstellen müssen bis zu einer Höhe von 2,5 m so gesichert sein, dass Personen nicht gefährdet werden. Das lässt sich z. B. erreichen durch
    • eine Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung), wenn die Befehlseinrichtung so angeordnet ist, dass der Gefahrenbereich vom Standplatz des Bedieners aus vollständig eingesehen werden kann,
    •  die Begrenzung der Torflügelkräfte auf 150 N oder
    • den Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen), mit deren Hilfe die Bewegung des Tores im Gefahrfall sofort zum Stillstand kommt, z. B. durch entsprechende Schaltleisten oder Lichtschranken.
  • Jedes Tor muss einen von den anderen Toren unabhängigen Antrieb haben.

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können (siehe ASR A 1.7 Türen und Tore, Ziff.10.2 (1) und (2)).

Auch handbetätigte Tore sind regelmäßig nach Herstellerangaben zu prüfen. Es empfiehlt sich, dies ebenfalls einmal jährlich von einem dafür Sachkundigen durchführen zu lassen.

Altbestand: 

Sind Sicherheitsabstände zwischen fahrenden Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung (z. B. Torlaibung) nicht gewährleistet, besteht Gefahr, dass dort befindliche Einsatzkräfte durch fahrende Fahrzeuge eingeklemmt werden.

Seit dem 01.01.2021 sind auch für bestehende Rettungswachen die Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung zu erfüllen. Gemäß § 3a der Arbeitsstätten-Verordnung besteht jedoch für den Unternehmer die Möglichkeit bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. (Die zuständige Behörde in NRW - Bezirksregierung - Staatliche Arbeitsschutzverwaltung - kann auf schriftlichen Antrag von Arbeitgebenden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

  1. Arbeitgebende andere, ebenso wirksame Maßnahmen triffen oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.)
Stand: 02/2023
Webcode: w158