Erste Hilfe

FH Erste Hilfe

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet regelmäßig überprüftes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu stellen, damit im Falle eines Unfalls Erste Hilfe geleistet werden kann. Dieses ist an deutlich und dauerhaft gekennzeichneten Aufbewahrungsorten oder ‑behältnissen so vorzuhalten, dass es jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich ist.

Entsprechend der Ziffer 4.7 DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ sind je nach Größe und Ausstattung der Rettungswache ein oder mehrere Verbandkästen bereitzustellen. Dies wird z. B. durch Verbandkästen nach DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten C“ oder DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten E“ erreicht.  

Als Richtwert soll ab einer Versichertenzahl von 21 ein großer Verbandkasten zur Verfügung stehen. Dieser kann durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden. Dabei ist empfehlenswert, einen kleinen Verbandkasten in der Fahrzeughalle bzw. im Werkstattbereich und ggf. einen weiteren an einer anderen geeigneten Stelle, z. B. in der Küche oder im Schulungsraum, anzubringen. Für die Lagerung des Erste-Hilfe-Materials eignen sich sehr gut Verbandkästen mit Wandhalterungen.

Hinweis:

Bis zum 30. April 2022 sind die Standardfüllungen der kleinen und großen Erste-Hilfe-Material-Verbandkästen nach DIN 13157 (kleine Betriebsverbandkästen) und DIN 13169 (große Betriebsverbandkästen) zu ergänzen.

In Erste-Hilfe-Kästen sind nun medizinische Gesichtsmasken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut neu aufgenommen worden. Weiterhin sind nun mehr Pflaster enthalten, da diese zu den meistverbrauchten Verbandmaterialien zählen. Es müssen jedoch keine neuen Verbandskästen beschafft werden. Es ist ausreichend, wenn Materialien normgerecht ergänzt werden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereitet dahingehend aktuell eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor.

Weiterhin sollte beim Kasteninhalt geprüft werden, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum einzelner Artikel und die Sterilität, z. B. von Wundverbänden, noch gegeben sind (Aufdruck). Gegebenenfalls sind diese vom Unternehmen zu ersetzen.

Da in Rettungswachen sowohl die fachliche Kompetenz zur Durchführung der Ersten Hilfe als auch Erste-Hilfe-Material grundsätzlich vorhanden sind, liegt es im Ermessen des Unternehmers, wie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Hinweis:

Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Art und Form der Dokumentation sind dazu nicht konkret festgelegt.

Auf Grund von zunehmend geäußerten Bedenken bei der datenschutzrechtlich zulässigen Anwendung der Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen mit der DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ hat der Fachbereich Erste Hilfe beschlossen, die DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ zurückzuziehen und folglich auch keinen Nachdruck mehr zu veranlassen. Der Fachbereich hat allerdings ergänzend beschlossen, dass Restbestände bei den Trägern aufgebraucht werden können.

Zur Dokumentation kann weiterhin die DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ oder auch der im Internetauftritt des Fachbereiches Erste Hilfe verfügbare „Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen“ verwendet werden. Es ist für Mitgliedsbetriebe auch möglich, die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen. Die entsprechenden Hinweise auf die Dokumentationsmöglichkeiten von Erste-Hilfe-Leistungen in den einschlägigen Schriften werden sukzessive im Zuge der Aktualisierungen angepasst.

Meldepflichtige Unfälle sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse NRW) mittels Unfallanzeige zu melden.

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig, wenn Betroffene als Folge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder gar tödlich verunglückt sind.

Meldepflichtig ist das Unternehmen. Haben Beschäftigte einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte erlitten, muss dieser der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angezeigt werden. Aus diesen Daten lassen sich Unfallschwerpunkte und Erkrankungsrisiken ableiten. Diese nutzen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Präventionsarbeit.


Sobald ein Unternehmen von einem Arbeits- oder Wegeunfall erfährt, muss es binnen drei Tagen die Unfallmeldung abschicken. Der Personal- oder Betriebsrat muss ebenfalls informiert werden. Bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen ist eine schnellere Reaktion nötig, d. h. das Unternehmen ist gehalten, den Unfallversicherungsträger sofort in Kenntnis zu setzen.

Hinweis:
Bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen liegt die Beweispflicht bei den Versicherten bzw. Antragstellenden. Deshalb ist es wichtig, Unfallereignisse zu dokumentieren, sei es durch das Erstellen einer Unfallanzeige oder bei kleineren Verletzungen durch eine datenschutzrechtlich konforme Dokumentation. Dies dient der Beweisführung, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei Infektionserkrankungen kann so der Übertragungsweg nachvollziehbar gemacht werden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Um Rettungsdienstmitarbeitende darüber zu unterrichten, wer ihr Ansprechpartner im Falle eines Unfalles ist, soll ein Aushang mit den Angaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers (Unfallkasse NRW) in der Rettungswache sichtbar angebracht werden.

Stand: 02/2023
Webcode: w173