RW Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung „Belastungen des Muskel-Skelett-Systems“

Im Rettungsdienst existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Belastungen des Rückens und der Gelenke, für die jeweils geeignete Beurteilungsverfahren erforderlich sind. Viele Verfahren können nur von Fachleuten angewendet werden. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass in der Praxis meist Kombinationen verschiedener Belastungsarten vorkommen. Das dreistufige Vorgehen der DGUV Information 208-033 ist eine Möglichkeit, allen Unternehmen die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel-Skelett-Systems zu erleichtern.
Stufe 1: Orientierende Gefährdungsbeurteilung
Um sich schnell einen Überblick zu verschaffen, ob und welche Gefährdungen im eigenen Betrieb überhaupt auftreten können, empfiehlt sich eine einfache, orientierende Gefährdungsbeurteilung anhand einer Checkliste. Können Belastungen mit Hilfe der Checkliste und der ergriffenen Maßnahmen nicht eindeutig erkannt bzw. nicht wirksam gemindert werden, so ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung nach Stufe 2 erforderlich.
Stufe 2: Vertiefende Gefährdungsbeurteilung
Für eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung nach Stufe 2 gibt es folgende Gründe:
- Eine vermutete Gefährdung kann mit der Checkliste nicht ausreichend beurteilt werden.
- Für eine mit der Checkliste erkannte Gefährdung konnte die Belastung nicht wirksam vermindert werden.
In diesen Fällen stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, die eine tiefergehende Gefährdungsbeurteilung erlauben. Leitmerkmalmethoden gehören beispielsweise dazu. Die einzelnen Verfahren richten sich insbesondere an betriebliche Praktikerinnen und Praktiker (Unternehmerinnen und Unternehmer, beauftragte Beschäftigte), Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und -ärzte.
Stufe 3: Unterstützung durch externe Spezialistinnen und Spezialisten
Die in dieser Stufe anzuwendenden Verfahren sind in der Regel so komplex, dass ein alleiniges Bearbeiten durch betriebliche Expertise üblicherweise nicht möglich ist. Vielmehr ist eine Zusammenarbeit mit arbeitswissenschaftlichen Expertinnen und Experten, Arbeitsgestalterinnen und -gestaltern, Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern und dergleichen erforderlich (z. B. IFA und IfADo). Beim Vorliegen einer der folgenden drei Punkte ist eine spezielle Gefährdungsbeurteilung nach Stufe 3 notwendig:
- Im Anhang 2 der DGUV Information 208-033 ist kein passendes Beurteilungsverfahren für die Anwendergruppe „Betriebliche Praktikerin/betrieblicher Praktiker“ oder „Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzte“ aufgeführt.
- Es bleiben offene Fragen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder bei der Auswahl wirksamer Maßnahmen.
Hinweis:
Der vorstehende Text ist größtenteils der Ziffer 3 der DGUV-Information 208-033 „Belastungen für Rücken und Gelenke – was geht mich das an?“ entnommen (Stand: September 2013 – aktualisierte Fassung Februar 2016).