FH Gefährdungsbeurteilung
Die Reinigung der Fahrzeughalle gehört zu den regelmäßigen Tätigkeiten, die im Stützpunkt eines Rettungsdienstes durchzuführen sind. Die Grundreinigung, die in größeren Abständen (halbjährig bis einjährig) erfolgt, wird nicht selten von externen Reinigungsfirmen durchgeführt. Die Unterhaltsreinigung, die in der Regel wöchentlich eingeplant ist, wird von den eigenen Mitarbeitenden durchgeführt. Dies gilt auch für die Reinigung eines Desinfektionsraums oder einer Desinfektionshalle, wobei dort in der Regel wesentlich häufiger gereinigt wird.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt), oralen (durch Verschlucken) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen) sowie der sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen. Arbeitgeber dürfen eine Tätigkeit mit Reinigungs- und Pflegemitteln erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Schutzmaßnahmen
Arbeitgeber haben bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen die Rangfolge nach dem STOP-Prinzip zu beachten:
- Substitution
- Technische Schutzmaßnahmen
- Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Persönliche Schutzmaßnahmen
Die Reinigungsverfahren sowie Reinigungs- oder Pflegemittel sind hierbei gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5, „Fußböden“ so auszuwählen, dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung oder Unterhaltspflege noch über die erforderlichen Eigenschaften, z. B. Rutschhemmung verfügt. Der Auswahl sind die Angaben bzw. Pflegehinweise des Fußbodenherstellers und des Herstellers des jeweiligen Reinigungsmittels zugrunde zu legen.
Die Substitution ist die wirksamste Schutzmaßnahme. Sie bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes oder eines Verfahrens durch einen Gefahrstoff oder Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung. Sie steht deshalb an erster Stelle des STOP-Prinzips. Arbeitgeber haben bevorzugt eine Substitution durchzuführen.
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Durch Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener raumlufttechnischer Anlagen ist für eine geeignete Be- und Entlüftung zu sorgen. Dies gilt besonders für Tätigkeiten mit lösemittel- oder formaldehyd- bzw. glutaraldehydhaltigen Produkten.
Weitere Maßnahmen sind z. B.
- Gebinde geschlossen halten
- Ansetzen der gebrauchsfertigen Lösung mit kaltem Wasser, um das verstärkte Auftreten von Dämpfen zu vermeiden
- Einsatz von Dosiersystemen
- Angemessene Handschuhtragezeiten
- Wechsel kontaminierter Arbeitskleidung