Flucht- und Rettungswege

FH Flucht- und Rettungswege

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen Treppenräume, Flure und Notausgänge. Diese müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, wie z. B. in einen benachbarten Brandabschnitt oder in einen Treppenraum.

Der Begriff Fluchtweg nach Arbeitsstättenrecht entspricht dem des Rettungsweges im Baurecht. Letzterer muss auch so beschaffen sein, dass er den Transport von Verletzten ermöglicht.

Die erforderliche Anzahl und Lage richten sich nach Art des Betriebes sowie nach der durch die Bauart der Gebäude oder Fertigung gegebenen Brand- und Explosionsgefährdung und ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Rettungswege und Notausgänge sind im Brandschutzkonzept oder im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dem Arbeitsstättenrecht, z. B.  „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A2.3, ergeben.

Folgende Anforderungen müssen Flucht- und Rettungswege u. a. erfüllen:

  • Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien genutzt werden. Sie sind stets freizuhalten.
  • Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge sind entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A1.3 zu kennzeichnen.
  • Hauptfluchtwege dürfen bis maximal 35 m lang sein. Für Räume mit erhöhter Gefährdung gelten andere Maße.
  • Die Mindestbreite des Fluchtweges berechnet sich entsprechend der Nutzerzahl des Gebäudes. Bei bis zu 5 Personen 0,90 m, bis 20 Personen 1,00 m. Weitere Angaben siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, Ausgabe 03/2022.
  • Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen, betragen bei bis zu 5 Personen 0,80 m und bei bis zu 50 Personen 0,90 m. Weitere Angaben siehe Technische Regel für Arbeitsstätten  „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A2.3, Ausgabe 03/2022.
  • Die lichte Höhe über Fluchtwegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten.
  • Die lichte Mindesthöhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen, soll mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten  „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, ASR A2.3, Ausgabe 03/2022).
  • Türen von Notausgängen müssen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sollten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Fluchtrichtung aufschlagen (Technische Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan” (ASR A2.3)).
  • Besonders zu beachten ist die barrierefreie Gestaltung (Technische Regel für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2)).
  • Türen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind. Der verschlossene Notausgang mit einem Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt die letztgenannte Forderung nicht und ist daher nicht zulässig. In der betrieblichen Praxis hat sich die Installation von Türen, die nur von innen in Fluchtrichtung, aber nicht von außen geöffnet werden können, bewährt (z. B. Panikschlösser und Panikstange gemäß DIN EN 179).
  • Treppen im Verlauf des ersten Fluchtweges müssen gerade Läufe haben.
  • Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind mit einer Rampe mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen.
  • Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.
 

Hinweis:

  • Die Technische Regel für Arbeitsstätten, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3 von 2007 wurde überarbeitet und durch die Ausgabe von März 2022 ersetzt. Dort wurden u. a. Änderungen an den Maßen von Rettungswegen eingeführt. Siehe ASR A2.3-Synapse.
  • Der vorstehende Text zum Thema „Flucht- und Rettungswege“ ist auszugsweise der DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ und der Technischen Regel für Arbeitsstätten, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3 entnommen.
Stand: 03/2023
Webcode: w171